§ 8 Sbg. OG

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jeder Erstaufnahme von Personen in den Landesdienst oder in ein Lehrverhältnis zum Land hat eine öffentliche Ausschreibung in zumindest einem zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium voranzugehen.

(2) Von der Pflicht zur Ausschreibung sind folgende Anstellungen ausgenommen:

1.

Anstellungen im Mitarbeiterstab der Landtagsklubs, des Landtagspräsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Mitglieder der Landesregierung;

2.

befristete Anstellungen bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten (zB zur Abdeckung eines Personalengpasses oder eines zeitlich befristeten Bedarfs);

2a.

(Anm: ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten).

3.

Anstellungen von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3;

4.

Anstellungen von Patientinnen oder Patienten der Universitätskliniken für Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Berufsleben;

5.

Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichts;

6.

Anstellungen, die auf die Dauer einer vertraglich vereinbarten Refundierung der Personalkosten durch Dritte befristet sind;

7.

Begründung von Beschäftigungsverhältnissen, deren Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG liegt;

8.

Begründung von Dienstverhältnissen mit Personen, die auf Grund eines Verfahrens nach diesem Gesetz bereits in einem Lehrverhältnis zum Land stehen;

9.

Anstellungen zu arbeitsmarktpolitischen Zwecken in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, insbesondere zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitssuchenden;

10.

das Abschließen befristeter Dienstverträge mit Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Ruhestandes bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren, wenn der Abschluss dieser Dienstverträge im überwiegenden dienstlichen Interesse des Landes gelegen ist (zB zum Zweck der Fertigstellung von Projekten oder anderer umfangreicherer Arbeiten, die für das Land von besonderer Bedeutung sind).

Auf die Begründung eines Dienstverhältnisses nach Z 8 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Bedienstete, die nach Abs 2 Z 1 und 4 ohne Auswahlverfahren aufgenommen worden sind, haben sich

1.

im Fall des Abs 2 Z 1 bei einem angestrebten Wechsel auf einen Dienstposten, dessen Besetzung nicht gemäß Abs 2 von der Durchführung eines Auswahlverfahrens ausgenommen ist und

2.

im Fall des Abs 2 Z 4 nach dem Abschluss des Rehabilitationsprogramms

dem Auswahlverfahren nach vorangegangener Stellenausschreibung zu unterziehen, wenn ihre Landesdienstzeit noch nicht drei Jahre beträgt. Bedienstete, die nach Abs 2 Z 6 und 7 ohne Auswahlverfahren aufgenommen worden sind, haben sich bei jedem angestrebten Wechsel auf einen anderen Dienstposten ohne zeitliche Befristung dem Auswahlverfahren zu unterziehen.

(4) Gemäß Abs 2 Z 2 befristet besetzte Stellen sind nach Bekanntwerden eines über den Befristungszeitraum hinausreichenden Bedarfs unverzüglich öffentlich auszuschreiben.

(5) Die Ausschreibung hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Das Anforderungsprofil ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit der für den zu besetzenden Arbeitsplatz zuständigen Führungskraft zu erstellen.

(6) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen ab Erscheinen der Ausschreibung betragen. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsmedien, beträgt die Frist zwei Wochen ab Erscheinen der zuletzt veröffentlichten Ausschreibung.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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