Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsNach der Entscheidung über die Anstellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.
(2)Absatz 2Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragen sind zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben (§ 40 S.GBG) von der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission und vom Mitglied gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit b bzw § 10 Abs 1 Z 2 lit a alle Anstellungsvorschläge zu übermitteln und weiters Auskünfte über das Ergebnis und den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber zu erteilen, wenn sie oder er binnen drei Monaten nach Übermittlung des Anstellungsvorschlags solche Auskünfte verlangt. Soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, ist dazu auch die Einsicht- und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für das konkrete Auswahlverfahren notwendigen Akten und Aktenteile einschließlich Bewerbungsunterlagen zu gestatten, deren Kenntnis für die Prüfung des konkreten Falles erforderlich ist.Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragen sind zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben (Paragraph 40, S.GBG) von der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission und vom Mitglied gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, alle Anstellungsvorschläge zu übermitteln und weiters Auskünfte über das Ergebnis und den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber zu erteilen, wenn sie oder er binnen drei Monaten nach Übermittlung des Anstellungsvorschlags solche Auskünfte verlangt. Soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, ist dazu auch die Einsicht- und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für das konkrete Auswahlverfahren notwendigen Akten und Aktenteile einschließlich Bewerbungsunterlagen zu gestatten, deren Kenntnis für die Prüfung des konkreten Falles erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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