Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2025
(1)Absatz einsFür die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:
1.Ziffer einsfür die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors von der Landesregierung;
2.Ziffer 2für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der SALK von deren Geschäftsführung;
3.Ziffer 3für die Auswahl von nicht unter Z 1 oder 2 fallenden Führungskräften,für die Auswahl von nicht unter Ziffer eins, oder 2 fallenden Führungskräften,
a)Litera adie einer übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils unmittelbar übergeordneten Organisationseinheit,
b)Litera bdie keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, von der Landesamtdirektorin oder dem Landesamtsdirektor.
(2)Absatz 2Die Vorschlagskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.Ziffer einsbei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 4 und Z 6:bei Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 6 :,
a)Litera ader Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Organisationseinheit selbst als Vorsitzende bzw Vorsitzendem oder der (dem) gemäß Abs 3 bestellten Vorsitzenden,der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Organisationseinheit selbst als Vorsitzende bzw Vorsitzendem oder der (dem) gemäß Absatz 3, bestellten Vorsitzenden,
b)Litera beiner Expertin oder einem Experten für Personalauswahl,
c)Litera ceiner Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der ausgeschriebenen Funktion,
d)Litera dder oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten,
e)Litera eeiner externen Expertin oder einem externen Experten für Personalauswahl.
Bei Bedarf kann weiters eine externe Expertin oder ein externer Experte aus dem Fachbereich der ausgeschriebenen Funktion als Mitglied ohne Stimmrecht vorgesehen werden. Für dieses Mitglied sowie für die in lit b, c und e genannten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung jeweils Ersatzmitglieder vorzusehen. Die oder der Vorsitzende und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 und 6 auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder vorsehen kann, die von der Landesregierung gemäß § 10 Abs 7 zu Vertreterinnen oder Vertretern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt worden sind; Bei Bedarf kann weiters eine externe Expertin oder ein externer Experte aus dem Fachbereich der ausgeschriebenen Funktion als Mitglied ohne Stimmrecht vorgesehen werden. Für dieses Mitglied sowie für die in Litera b,, c und e genannten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung jeweils Ersatzmitglieder vorzusehen. Die oder der Vorsitzende und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bei Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder vorsehen kann, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, zu Vertreterinnen oder Vertretern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt worden sind;
2.Ziffer 2Bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 4: den Mitgliedern gemäß Z 1 lit a bis d, für deren Vertretung Z 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder vorsehen kann, die von der Landesregierung gemäß § 10 Abs 7 zu Vertreterinnen oder Vertretern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt worden sind;Bei Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 4 :, den Mitgliedern gemäß Ziffer eins, Litera a bis d, für deren Vertretung Ziffer eins, vorletzter und letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder vorsehen kann, die von der Landesregierung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, zu Vertreterinnen oder Vertretern der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten bestellt worden sind;
a)Litera ader Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der SALK oder, wenn die Geschäftsführung der SALK aus mehr als einem Mitglied besteht, einem Mitglied der Geschäftsführung als Vorsitzende bzw Vorsitzendem,
b)Litera beinem weiteren Mitglied der Geschäftsführung der SALK in dem Fall, dass die Geschäftsführung der SALK aus mehr als einem Mitglied besteht; ansonsten der Wirtschaftsdirektorin oder dem Wirtschaftsdirektor der betroffenen Krankenanstalt,
c)Litera cder ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor der betroffenen Krankenanstalt,
d)Litera deiner Vertreterin oder einem Vertreter des ärztlichen Mittelbaus der SALK, die bzw der von der Geschäftsführung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt wird,
e)Litera eder Rektorin oder dem Rektor der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität,
f)Litera fder Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor der betroffenen Krankenanstalt,
g)Litera gder oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten,
h)Litera hzwei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern des Kollegiums der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität, und
i)Litera ieiner Vertreterin oder einem Vertreter des Personalmanagements der SALK.
Die weiteren Mitglieder werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte im Verhinderungsfall auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder aus einem erweiterten Kreis von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung vorsehen kann.(3) Bei der Besetzung von Führungsfunktionen, die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, sind die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der zur Bildung der Vorschlagskommission berufenen Stelle (Abs 1) aus folgendem Personenkreis zu bestellen:(3) Bei der Besetzung von Führungsfunktionen, die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, sind die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der zur Bildung der Vorschlagskommission berufenen Stelle (Absatz eins,) aus folgendem Personenkreis zu bestellen:
1.Ziffer einsbei der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors aus dem Kreis externer Expertinnen und Experten;
2.Ziffer 2bei sonstigen Bestellungen aus dem Kreis interner oder externer Expertinnen und Experten.
(4)Absatz 4Als Mitglieder der Vorschlagskommission gemäß Abs 2 Z 1 lit b und c kommen nur Personen in Betracht, die für eine jeweils vier Jahre dauernde Funktionsperiode als Expertinnen oder Experten bestellt worden sind. Diese Bestellung zu Expertinnen oder Experten obliegt:Als Mitglieder der Vorschlagskommission gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c kommen nur Personen in Betracht, die für eine jeweils vier Jahre dauernde Funktionsperiode als Expertinnen oder Experten bestellt worden sind. Diese Bestellung zu Expertinnen oder Experten obliegt:
1.Ziffer einsfür die Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die nicht in der SALK beschäftigt werden, der Landesregierung;für die Auswahl von Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4,, die nicht in der SALK beschäftigt werden, der Landesregierung;
2.Ziffer 2bei der Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die in der SALK beschäftigt werden, der Geschäftsführung der SALK.bei der Auswahl von Führungskräften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4,, die in der SALK beschäftigt werden, der Geschäftsführung der SALK.
(5)Absatz 5Als Expertinnen und Experten darf die Landesregierung bzw die Geschäftsführung nur solche Personen bestellen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die im § 2 angeführten Pflichten erfüllen werden und als Expertinnen oder Experten für Personalauswahl überdies die erforderlichen Kenntnisse über die Methodik der Personalauswahl besitzen. Nachbestellungen sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode vorzunehmen. Die Bestellung ist von der Landesregierung bzw von der Geschäftsführung vor Ablauf der Funktionsperiode zu widerrufen, wenn eine Expertin bzw ein ExperteAls Expertinnen und Experten darf die Landesregierung bzw die Geschäftsführung nur solche Personen bestellen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die im Paragraph 2, angeführten Pflichten erfüllen werden und als Expertinnen oder Experten für Personalauswahl überdies die erforderlichen Kenntnisse über die Methodik der Personalauswahl besitzen. Nachbestellungen sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode vorzunehmen. Die Bestellung ist von der Landesregierung bzw von der Geschäftsführung vor Ablauf der Funktionsperiode zu widerrufen, wenn eine Expertin bzw ein Experte
1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen ihre bzw seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder
2.Ziffer 2die mit ihrer bzw seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(6)Absatz 6Jene Mitglieder der Vorschlagskommission, die keine Bediensteten des Bundeslandes Salzburg sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung sowie auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht (§ 2) anzugeloben.Jene Mitglieder der Vorschlagskommission, die keine Bediensteten des Bundeslandes Salzburg sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung sowie auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 2,) anzugeloben.
(7)Absatz 7Die Mitglieder der Vorschlagskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1 und für Entscheidungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens (§ 5 Abs 3 letzter Satz). Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Vorschlagskommission und die Bildung der Vorschlagskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.Die Mitglieder der Vorschlagskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Absatz eins und für Entscheidungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens (Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz). Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Vorschlagskommission und die Bildung der Vorschlagskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(8)Absatz 8Für die Mitglieder der Vorschlagskommission gilt § 7 AVG sinngemäß.Für die Mitglieder der Vorschlagskommission gilt Paragraph 7, AVG sinngemäß.
(9)Absatz 9Die Vorschlagskommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Expertinnen oder Experten finden die Abs 6 und 7 sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Vorschlagskommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Vorschlagskommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der sich die oder der Vorsitzende angeschlossen hat. Stimmenthaltung ist unzulässig.Die Vorschlagskommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Expertinnen oder Experten finden die Absatz 6 und 7 sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Vorschlagskommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Vorschlagskommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der sich die oder der Vorsitzende angeschlossen hat. Stimmenthaltung ist unzulässig.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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