§ 4 Sbg. OG

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:

1.

für die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors von der Landesregierung;

2.

für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der SALK von deren Geschäftsführung;

3.

für die Auswahl von nicht unter Z 1 oder 2 fallenden Führungskräften,

a)

die einer übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils unmittelbar übergeordneten Organisationseinheit,

b)

die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, von der Landesamtdirektorin oder dem Landesamtsdirektor.

(2) Die Vorschlagskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 4 und Z 6:

a)

der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Organisationseinheit selbst als Vorsitzende bzw Vorsitzendem oder der (dem) gemäß Abs 3 bestellten Vorsitzenden,

b)

einer Expertin oder einem Experten für Personalauswahl,

c)

einer Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der ausgeschriebenen Funktion,

d)

der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten,

e)

einer externen Expertin oder einem externen Experten für Personalauswahl.

Bei Bedarf kann weiters eine externe Expertin oder ein externer Experte aus dem Fachbereich der ausgeschriebenen Funktion als Mitglied ohne Stimmrecht vorgesehen werden. Für dieses Mitglied sowie für die in lit b, c und e genannten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung jeweils Ersatzmitglieder vorzusehen. Die oder der Vorsitzende und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 und 6 abweichend von den geltenden Organisationsvorschriften auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder aus einem erweiterten Kreis von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung vorsehen kann;

2.

Bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 4: den Mitgliedern gemäß Z 1 lit a bis d, für deren Vertretung Z 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte abweichend von den geltenden Organisationsvorschriften im Verhinderungsfall die Vertretung durch Ersatzmitglieder aus einem erweiterten Kreis von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung vorsehen kann;

3.

bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 5:

a)

dem mit der Wahrnehmung der medizinischen Angelegenheiten betrauten Mitglied der Geschäftsführung der SALK oder, wenn die Geschäftsführung der SALK nur aus einem Mitglied besteht, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als Vorsitzende bzw Vorsitzendem,

b)

dem mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Angelegenheiten betrauten Mitglied der Geschäftsführung der SALK in dem Fall, dass die Geschäftsführung der SALK aus mehreren Mitgliedern besteht, und das Mitglied gemäß lit a nicht auch mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Angelegenheiten betraut ist; ansonsten der Wirtschaftsdirektorin oder dem Wirtschaftsdirektor der betroffenen Krankenanstalt,

c)

der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor der betroffenen Krankenanstalt,

d)

einer Vertreterin oder einem Vertreter des ärztlichen Mittelbaus der SALK, die bzw der von der Geschäftsführung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt wird,

e)

der Rektorin oder dem Rektor der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität,

f)

der Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor der betroffenen Krankenanstalt,

g)

der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten,

h)

zwei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern des Kollegiums der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität, und

i)

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalmanagements der SALK.

Die weiteren Mitglieder werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte im Verhinderungsfall auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder aus einem erweiterten Kreis von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung vorsehen kann.

(3) Bei der Besetzung von Führungsfunktionen, die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, sind die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der zur Bildung der Vorschlagskommission berufenen Stelle (Abs 1) aus folgendem Personenkreis zu bestellen:

1.

bei der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors aus dem Kreis externer Expertinnen und Experten;

2.

bei sonstigen Bestellungen aus dem Kreis interner oder externer Expertinnen und Experten.

(4) Als Mitglieder der Vorschlagskommission gemäß Abs 2 Z 1 lit b und c kommen nur Personen in Betracht, die für eine jeweils vier Jahre dauernde Funktionsperiode als Expertinnen oder Experten bestellt worden sind. Diese Bestellung zu Expertinnen oder Experten obliegt:

1.

für die Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die nicht in der SALK beschäftigt werden, der Landesregierung;

2.

bei der Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die in der SALK beschäftigt werden, der Geschäftsführung der SALK.

(5) Als Expertinnen und Experten darf die Landesregierung bzw die Geschäftsführung nur solche Personen bestellen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die im § 2 angeführten Pflichten erfüllen werden und als Expertinnen oder Experten für Personalauswahl überdies die erforderlichen Kenntnisse über die Methodik der Personalauswahl besitzen. Nachbestellungen sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode vorzunehmen. Die Bestellung ist von der Landesregierung bzw von der Geschäftsführung vor Ablauf der Funktionsperiode zu widerrufen, wenn eine Expertin bzw ein Experte

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihre bzw seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die mit ihrer bzw seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Jene Mitglieder der Vorschlagskommission, die keine Bediensteten des Bundeslandes Salzburg sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung sowie auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht (§ 2) anzugeloben.

(7) Die Mitglieder der Vorschlagskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1 und für Entscheidungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens (§ 5 Abs 3 letzter Satz). Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Vorschlagskommission und die Bildung der Vorschlagskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(8) Für die Mitglieder der Vorschlagskommission gilt § 7 AVG sinngemäß.

(9) Die Vorschlagskommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Expertinnen oder Experten finden die Abs 6 und 7 sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Vorschlagskommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Vorschlagskommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der sich die oder der Vorsitzende angeschlossen hat. Stimmenthaltung ist unzulässig.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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