§ 12 Sbg. OG

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:

1.

im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der für die Personalangelegenheiten im Bereich der Landesverwaltung eingerichteten Organisationseinheit;

2.

im Bereich der SALK der Geschäftsführung.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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