Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.07.2025
(1)Absatz einsIst eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch (§ 9 Abs 2 Z 2) ist jedenfalls zu wiederholen.Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) ist jedenfalls zu wiederholen.
(2)Absatz 2Die Auswahlkommission kann entscheiden, an Stelle des in den §§ 8 und 9 vorgesehenen Verfahrens auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens mit demselben Anforderungsprofil zurückzugreifen und die nächstgereihte Bewerberin bzw den nächstgereihten Bewerber zur Anstellung vorzuschlagen. Dabei dürfen nur Bewertungsergebnisse von Auswahlverfahren herangezogen werden, deren Abschluss nicht länger als 18 Monate zurückliegt.Die Auswahlkommission kann entscheiden, an Stelle des in den Paragraphen 8 und 9 vorgesehenen Verfahrens auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens mit demselben Anforderungsprofil zurückzugreifen und die nächstgereihte Bewerberin bzw den nächstgereihten Bewerber zur Anstellung vorzuschlagen. Dabei dürfen nur Bewertungsergebnisse von Auswahlverfahren herangezogen werden, deren Abschluss nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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