Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2025
(1)Absatz einsAlle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen – abgesehen von verpflichtenden Mitteilungen – nur jene Auskünfte erteilt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Absatz 2Für jene Landesbedienstete, die Mitglieder der Vorschlags- oder Auswahlkommissionen sind, gehört die Teilnahme an einer vom Dienstgeber angebotenen besonderen Ausbildung für Mitglieder dieser Kommissionen zu den Dienstpflichten gemäß § 5 L-BG bzw § 12a L-VBG.Für jene Landesbedienstete, die Mitglieder der Vorschlags- oder Auswahlkommissionen sind, gehört die Teilnahme an einer vom Dienstgeber angebotenen besonderen Ausbildung für Mitglieder dieser Kommissionen zu den Dienstpflichten gemäß Paragraph 5, L-BG bzw Paragraph 12 a, L-VBG.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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