§ 1 EADBV

Energieausweisdatenbank-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a118f Abs. 21 der Bauordnung für Wien oder eines Renovierungspasses gemäß § 118i der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren. Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß Paragraph 118 f, Absatz eins, der Bauordnung für Wien oder eines Renovierungspasses gemäß Paragraph 118 i, der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.

Stand vor dem 14.07.2026

In Kraft vom 12.03.2020 bis 14.07.2026
Paragraph eins,

Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a118f Abs. 21 der Bauordnung für Wien oder eines Renovierungspasses gemäß § 118i der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren. Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß Paragraph 118 f, Absatz eins, der Bauordnung für Wien oder eines Renovierungspasses gemäß Paragraph 118 i, der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.

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