§ 36 LB-PG § 36

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2027

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2027

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

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