§ 2 EADBV

Energieausweisdatenbank-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft Die Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L vom 8. Mai 2024. Die Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt , L vom 8. Mai 2024.

Stand vor dem 14.07.2026

In Kraft vom 23.06.2015 bis 14.07.2026
Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft Die Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L vom 8. Mai 2024. Die Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt , L vom 8. Mai 2024.

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