§ 118a BO für Wien Festlegung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Magistrat hat ein Datenregister einzurichten und zu führen, das alle Energieausweise für Gebäude in Wien umfasst (Energieausweisdatenbank).
  2. (2)Absatz 2Jeder Aussteller (§ 118 Abs. 5) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren (Abs. 5) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss.Jeder Aussteller (Paragraph 118, Absatz 5,) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren (Absatz 5,) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss.
  3. (3)Absatz 3Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013.Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,.
  4. (4)Absatz 4Der Magistrat darf personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers (§ 118 Abs. 5) zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle (§ 118b) automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.Der Magistrat darf personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers (Paragraph 118, Absatz 5,) zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle (Paragraph 118 b,) automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Die Indikatoren, die gemäß Abs. 2 in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.Die Indikatoren, die gemäß Absatz 2, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
  6. (1)Absatz eins,Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
  7. (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen aufBei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Absatz eins, nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Art und den Verwendungszweck des Bauwerks,
    2. 2.Ziffer 2geltende Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden, um ein dem Verwendungszweck entsprechendes gesundes Raumklima zu erhalten,
    3. 3.Ziffer 3die Vermeidung einer unzureichenden Belüftbarkeit,
    4. 4.Ziffer 4die Sicherstellung des sommerlichen Wärmeschutzes,
    5. 5.Ziffer 5die optimale Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme unter Berücksichtigung der für diese geltenden Anforderungen, und
    6. 6.Ziffer 6die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
  8. (3)Absatz 3,Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eine Methode anzuwenden, die mit dem in Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Rahmen im Einklang steht.Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eine Methode anzuwenden, die mit dem in Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Rahmen im Einklang steht.
  9. (4)Absatz 4,Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten sind nach § 122 festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Art. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten sind nach Paragraph 122, festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Artikel 6, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.
  10. (5)Absatz 5,Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich bei deren Ersetzung oder nachträglichem Einbau erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, sind nach § 122 festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Art. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich bei deren Ersetzung oder nachträglichem Einbau erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, sind nach Paragraph 122, festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Artikel 6, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.
  11. (6)Absatz 6,Die Festlegung der Mindestanforderungen kann für neue und bestehende Gebäude sowie für verschiedene Gebäudekategorien unterschiedlich erfolgen. Die Anforderungen tragen der optimalen Raumklimaqualität Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftbarkeit, zu vermeiden und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.
  12. (7)Absatz 7,Nullemissionsgebäude haben die Anforderungen gemäß Art. 11 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfüllen.Nullemissionsgebäude haben die Anforderungen gemäß Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfüllen.
  13. (8)Absatz 8,Bei der Festlegung von Anforderungen an gebäudetechnische Systeme gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 nach § 122 sind entsprechende Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. Die Anforderungen haben mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus zu erreichen. Dabei können spezifische Systemanforderungen festgelegt werden, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern.Bei der Festlegung von Anforderungen an gebäudetechnische Systeme gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 nach Paragraph 122, sind entsprechende Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. Die Anforderungen haben mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus zu erreichen. Dabei können spezifische Systemanforderungen festgelegt werden, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern.
  14. (9)Absatz 9,Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach § 118b Abs. 2 und § 118c Abs. 2 und 3, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach Paragraph 118 b, Absatz 2 und Paragraph 118 c, Absatz 2 und 3, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einsGebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden;
    2. 2.Ziffer 2Provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahre, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet, sowie Gebäude die nur frostfrei gehalten werden oder Gebäude für Betriebsanlagen, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in diesen Betriebsanlagen entsteht;
    3. 3.Ziffer 3Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25% des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt; dies kann für Wohngebäude als erfüllt festgelegt werden, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden.
  15. (10)Absatz 10,Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach § 118b Abs. 2 bis 4 und § 118c Abs. 2 bis 6, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 118 c, Absatz 2 bis 6, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einsoffiziell geschützte Gebäude, das sind Gebäude oder Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind; als solche gelten jedenfalls Gebäude und Gebäudeteile, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 oder nach der Bauordnung für Wien geschützt sind;offiziell geschützte Gebäude, das sind Gebäude oder Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind; als solche gelten jedenfalls Gebäude und Gebäudeteile, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, oder nach der Bauordnung für Wien geschützt sind;
    2. 2.Ziffer 2freistehende Gebäude und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2 und Kleingartenhäuser;
    3. 3.Ziffer 3sonstige konditionierte Gebäude, die weder als Wohngebäude noch als Nicht-Wohngebäude zu qualifizieren sind.

Stand vor dem 14.07.2026

In Kraft vom 16.07.2014 bis 14.07.2026
  1. (1)Absatz einsDer Magistrat hat ein Datenregister einzurichten und zu führen, das alle Energieausweise für Gebäude in Wien umfasst (Energieausweisdatenbank).
  2. (2)Absatz 2Jeder Aussteller (§ 118 Abs. 5) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren (Abs. 5) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss.Jeder Aussteller (Paragraph 118, Absatz 5,) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren (Absatz 5,) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss.
  3. (3)Absatz 3Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013.Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,.
  4. (4)Absatz 4Der Magistrat darf personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers (§ 118 Abs. 5) zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle (§ 118b) automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.Der Magistrat darf personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers (Paragraph 118, Absatz 5,) zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle (Paragraph 118 b,) automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Die Indikatoren, die gemäß Abs. 2 in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.Die Indikatoren, die gemäß Absatz 2, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
  6. (1)Absatz eins,Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
  7. (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen aufBei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Absatz eins, nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Art und den Verwendungszweck des Bauwerks,
    2. 2.Ziffer 2geltende Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden, um ein dem Verwendungszweck entsprechendes gesundes Raumklima zu erhalten,
    3. 3.Ziffer 3die Vermeidung einer unzureichenden Belüftbarkeit,
    4. 4.Ziffer 4die Sicherstellung des sommerlichen Wärmeschutzes,
    5. 5.Ziffer 5die optimale Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme unter Berücksichtigung der für diese geltenden Anforderungen, und
    6. 6.Ziffer 6die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
  8. (3)Absatz 3,Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eine Methode anzuwenden, die mit dem in Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Rahmen im Einklang steht.Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eine Methode anzuwenden, die mit dem in Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Rahmen im Einklang steht.
  9. (4)Absatz 4,Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten sind nach § 122 festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Art. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten sind nach Paragraph 122, festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Artikel 6, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.
  10. (5)Absatz 5,Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich bei deren Ersetzung oder nachträglichem Einbau erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, sind nach § 122 festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Art. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich bei deren Ersetzung oder nachträglichem Einbau erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, sind nach Paragraph 122, festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Artikel 6, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.
  11. (6)Absatz 6,Die Festlegung der Mindestanforderungen kann für neue und bestehende Gebäude sowie für verschiedene Gebäudekategorien unterschiedlich erfolgen. Die Anforderungen tragen der optimalen Raumklimaqualität Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftbarkeit, zu vermeiden und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.
  12. (7)Absatz 7,Nullemissionsgebäude haben die Anforderungen gemäß Art. 11 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfüllen.Nullemissionsgebäude haben die Anforderungen gemäß Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfüllen.
  13. (8)Absatz 8,Bei der Festlegung von Anforderungen an gebäudetechnische Systeme gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 nach § 122 sind entsprechende Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. Die Anforderungen haben mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus zu erreichen. Dabei können spezifische Systemanforderungen festgelegt werden, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern.Bei der Festlegung von Anforderungen an gebäudetechnische Systeme gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 nach Paragraph 122, sind entsprechende Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. Die Anforderungen haben mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus zu erreichen. Dabei können spezifische Systemanforderungen festgelegt werden, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern.
  14. (9)Absatz 9,Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach § 118b Abs. 2 und § 118c Abs. 2 und 3, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach Paragraph 118 b, Absatz 2 und Paragraph 118 c, Absatz 2 und 3, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einsGebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden;
    2. 2.Ziffer 2Provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahre, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet, sowie Gebäude die nur frostfrei gehalten werden oder Gebäude für Betriebsanlagen, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in diesen Betriebsanlagen entsteht;
    3. 3.Ziffer 3Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25% des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt; dies kann für Wohngebäude als erfüllt festgelegt werden, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden.
  15. (10)Absatz 10,Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach § 118b Abs. 2 bis 4 und § 118c Abs. 2 bis 6, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 118 c, Absatz 2 bis 6, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einsoffiziell geschützte Gebäude, das sind Gebäude oder Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind; als solche gelten jedenfalls Gebäude und Gebäudeteile, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 oder nach der Bauordnung für Wien geschützt sind;offiziell geschützte Gebäude, das sind Gebäude oder Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind; als solche gelten jedenfalls Gebäude und Gebäudeteile, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, oder nach der Bauordnung für Wien geschützt sind;
    2. 2.Ziffer 2freistehende Gebäude und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2 und Kleingartenhäuser;
    3. 3.Ziffer 3sonstige konditionierte Gebäude, die weder als Wohngebäude noch als Nicht-Wohngebäude zu qualifizieren sind.

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