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Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Landesbedienstete: Landesbeamtinnen und Landesbeamte gemäß § 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) und Landesvertragsbedienstete gemäß § 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG); | |||||||||
2. | Zuweisung: das Zurverfügungstellen von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger; | |||||||||
3. | Beschäftiger: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die die zugewiesenen Landesbediensteten zur Dienstleistung einsetzt. Natürliche Personen können keine Beschäftiger im Sinn des Gesetzes sein; | |||||||||
4. | Betrieb: ein Betrieb, ein Unternehmen oder ein Betriebs- oder Unternehmensteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG (§ 9 Z 2); | |||||||||
5. | Betriebsübergang: der Übergang eines Betriebes von einem Veräußerer auf einen Erwerber im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG; | |||||||||
6. | Erwerber: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die einen Betrieb übernimmt. Natürliche Personen können keine Erwerber im Sinn des Gesetzes sein; | |||||||||
7. | Veräußerer: ein Rechtsträger, der einen Betrieb überträgt. | |||||||||
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Landesbedienstete: Landesbeamtinnen und Landesbeamte gemäß § 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) und Landesvertragsbedienstete gemäß § 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG); | |||||||||
2. | Zuweisung: das Zurverfügungstellen von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger; | |||||||||
3. | Beschäftiger: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die die zugewiesenen Landesbediensteten zur Dienstleistung einsetzt. Natürliche Personen können keine Beschäftiger im Sinn des Gesetzes sein; | |||||||||
4. | Betrieb: ein Betrieb, ein Unternehmen oder ein Betriebs- oder Unternehmensteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG (§ 9 Z 2); | |||||||||
5. | Betriebsübergang: der Übergang eines Betriebes von einem Veräußerer auf einen Erwerber im Sinn des Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG; | |||||||||
6. | Erwerber: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die einen Betrieb übernimmt. Natürliche Personen können keine Erwerber im Sinn des Gesetzes sein; | |||||||||
7. | Veräußerer: ein Rechtsträger, der einen Betrieb überträgt. | |||||||||