§ 6 LB-PG § 6

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 6

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen:

1.

der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

2.

den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten und

4.

den zugerechneten Zeiträumen.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Dazu zählen nicht:

1.

die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2.

die Zeit eines Karenzurlaubes, wenn landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG gilt alsAls ruhegenussfähige Landesdienstzeit. gelten auch:

1.

im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG;

2.

im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube, für die gemäß § 80 Abs. 7a L-BG ein Pensionsbeitrag entrichtet worden ist.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2005
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 6

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen:

1.

der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

2.

den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten und

4.

den zugerechneten Zeiträumen.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Dazu zählen nicht:

1.

die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2.

die Zeit eines Karenzurlaubes, wenn landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d oder 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 oder 9 VKG gilt alsAls ruhegenussfähige Landesdienstzeit. gelten auch:

1.

im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG;

2.

im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaube, für die gemäß § 80 Abs. 7a L-BG ein Pensionsbeitrag entrichtet worden ist.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

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