Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin bzw§ 12 WHKG 2015 seit 12.07.2022 weggefallen. vom Betreiber der Überwachungsstelle anzuzeigen.
(3) Mittelgroße Feuerungsanlagen sind mit ihrer Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen, wobei die Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs zu unterrichten ist. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen sind bis zum 01.01.2024 der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 8 zu enthalten.
(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung an bereits bestehenden Anlagen, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, anzuzeigen. Die Daten gemäß Abs. 3 sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.
(6) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren. Bereits bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu registrieren. In dieses Register sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 8 angeführten Informationen einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (z.B. für Anlagetypen) sind zu verwenden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin bzw§ 12 WHKG 2015 seit 12.07.2022 weggefallen. vom Betreiber der Überwachungsstelle anzuzeigen.
(3) Mittelgroße Feuerungsanlagen sind mit ihrer Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen, wobei die Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs zu unterrichten ist. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(4) Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen sind bis zum 01.01.2024 der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 8 zu enthalten.
(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung an bereits bestehenden Anlagen, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, anzuzeigen. Die Daten gemäß Abs. 3 sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.
(6) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren. Bereits bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu registrieren. In dieses Register sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 8 angeführten Informationen einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (z.B. für Anlagetypen) sind zu verwenden.