§ 18a WHKG 2015

WHKG 2015 - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die folgenden Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 0° C, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehaltes des Abgases für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen und 15 % bei Motoren und Gasturbinen.
  2. (2)Absatz 2,Mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
    1. 1.Ziffer einsFür bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 01. Jänner 2030 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³):

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

1.100

-

350

-

200 (3)

NOx

650

650

200

650

250

250

Staub

50

50

-

50

-

-

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
  1. 2.Ziffer 2Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten ab dem 01. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³):

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1) (2)

400 (3)

-

350 (4)

-

35 (5) (6)

NOx

650

650

200

650

200

250

Staub

30 (7)

30 (7)

-

30

-

-

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
  1. 3.Ziffer 3Für bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW gelten ab dem 01. Jänner 2030, für jene mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW ab dem 01. Jänner 2025 folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm³):

Schadstoff

Art der mittelgroßen Feuerungsanlage

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

Motoren und Gasturbinen

-

120

-

15 (1) (2)

NOx

Motoren

190 (3) (4)

190 (3) (5)

190 (6)

190 (6)

Gasturbinen (7)

200

200

150

200

Staub

Motoren und Gasturbinen

-

10 (8)

-

-

(1) 60 mg/Nm³ bei Anlagen, die Biogas verfeuern.
  1. 4.Ziffer 4Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3):

Schadstoff

Feste Biomasse

Andere feste Brennstoffe

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

200 (1)

400

-

350 (2)

-

35 (3) (4)

NOx

300 (5)

300 (5)

200

300 (6)

100

200

Staub

20 (7)

20 (7)

-

20 (8)

-

-

(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
  1. 5.Ziffer 5Für nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommene Motoren und Gasturbinen gelten folgende Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3):

Schadstoff

Art der mittelgroßen Feuerungsanlage

Gasöl

Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl

Erdgas

Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas

SO2

Motoren und Gasturbinen

-

120 (1)

-

15 (2)

NOx

Motoren (3) (4)

190 (5)

190 (5) (6)

95 (7)

190

Gasturbinen (8)

75

75 (9)

50

75

Staub

Motoren und Gasturbinen

-

10 (10) (11)

-

-

(1) Bis 01.01.2025 590 mg/Nm³ bei Dieselmotoren, die Teil kleiner isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind.
  1. (3)Absatz 3,Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, wird der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff wie folgt berechnet:
    1. 1.Ziffer einsBestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Abs. 2;Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe von Absatz 2,;
    2. 2.Ziffer 2Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; hierfür sind die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe zu multiplizieren und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe zu dividieren;Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; hierfür sind die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Ziffer eins, mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe zu multiplizieren und das Produkt durch die Summe der Wärmeleistung aller Brennstoffe zu dividieren;
    Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.
  2. (4)Absatz 4,Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Werden in diesen Anlagen feste Brennstoffe verfeuert, gilt bei bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm³ und bei ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³.Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in Absatz 2, festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Werden in diesen Anlagen feste Brennstoffe verfeuert, gilt bei bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm³ und bei ab dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Anlagen ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³.
  3. (5)Absatz 5,Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Abs. 2 Z 1 bis 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten entsprechen.
  4. (6)Absatz 6,Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L Nr. 152 vom 11. Juni 2008, S. 1, nicht eingehalten werden, strengere Emissionsgrenzwerte als die in diesem Gesetz genannten festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt. Dabei sind die Ergebnisse des von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausches zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den betroffenen Branchen und nichtstaatlichen Organisationen über die Emissionsniveaus, die mit den besten verfügbaren Technologien und Zukunftstechnologien erreicht werden können, und über die zugehörigen Kosten, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
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