§ 23a WHKG 2015

WHKG 2015 - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

 (1) Die zugänglichen Teile der Heizungsanlage (insbesondere Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber regelmäßig alle zwei Jahre einer Inspektion durch eine prüfberechtigte Person gemäß § 27 zu unterziehen. Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen und gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers nicht erforderlich.

(2) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Überprüfungsbefund gemäß Anlage 3 festzuhalten, wobei der Befund auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage zu enthalten hat. Der Befund ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen und auch der Behörde zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.

(4) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind.

(5) Die in Abs. 1 festgelegte Überprüfung muss dann nicht durchgeführt werden, wenn die Kriterien des § 14b eingehalten werden.

In Kraft seit 14.07.2021 bis 31.12.9999
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