Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Die zugänglichen Teile der Heizungsanlagen (insbesondere Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe), Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber mindestens alle 5 Jahre einer Inspektion durch eine prüfberechtigte Person gemäß § 27 zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger und der Kälteerzeuger.Die zugänglichen Teile der Heizungsanlagen (insbesondere Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe), Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber mindestens alle 5 Jahre einer Inspektion durch eine prüfberechtigte Person gemäß Paragraph 27, zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger und der Kälteerzeuger.
(2)Absatz 2,Die Inspektion gebäudetechnischer Systeme umfasst die Bewertung des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems. Im Rahmen der Inspektion weiters zu überprüfen sind:
1.Ziffer einsder Wirkungsgrad und die Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und deren Hauptbauteile im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes;
2.Ziffer 2die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren;
3.Ziffer 3ob es gegebenenfalls realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedrigerer Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss;
4.Ziffer 4gegebenenfalls eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen;
5.Ziffer 5die Bewertung der Größe und Fähigkeit eines allenfalls installierten Lüftungssystems zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.
(3)Absatz 3,Nach jeder Inspektion einer Heizungsanlage, Lüftungsanlage oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht gemäß der Anlage 3 zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der gemäß Abs. 1 durchgeführten Inspektion, die Angabe aller bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage. Die Empfehlungen umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse der grundlegenden Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort. Die Verfasserin oder der Verfasser des Berichts ist bezüglich der Feststellung oder Angabe der Sicherheitsprobleme nicht haftbar.Nach jeder Inspektion einer Heizungsanlage, Lüftungsanlage oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht gemäß der Anlage 3 zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der gemäß Absatz eins, durchgeführten Inspektion, die Angabe aller bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage. Die Empfehlungen umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse der grundlegenden Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort. Die Verfasserin oder der Verfasser des Berichts ist bezüglich der Feststellung oder Angabe der Sicherheitsprobleme nicht haftbar.
(4)Absatz 4,Der Inspektionsbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen und auch der Behörde zu übermitteln. Ist die Betreiberin oder der Betreiber nicht Eigentümerin oder Eigentümer sowie nicht Mieterin oder Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit, ist der Inspektionsbericht auch an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Mieterin oder den Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Der Inspektionsbericht ist in eine mit der Energieausweisdatenbank gemäß § 118g der Bauordnung für Wien verknüpfbare Datenbank hochzuladen.Der Inspektionsbericht ist in eine mit der Energieausweisdatenbank gemäß Paragraph 118 g, der Bauordnung für Wien verknüpfbare Datenbank hochzuladen.
(6)Absatz 6,Der Magistrat hat die Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß § 23a einer stichprobenartigen Kontrolle zu unterziehen. Die Anzahl der Stichproben muss statistisch signifikant sein. Die Landesregierung kann durch Verordnung ein anderes unabhängiges Kontrollsystem nach Maßgabe der Anforderungen des Art. 27 der Richtlinie (EU) 2024/1275 einrichten.Der Magistrat hat die Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß Paragraph 23 a, einer stichprobenartigen Kontrolle zu unterziehen. Die Anzahl der Stichproben muss statistisch signifikant sein. Die Landesregierung kann durch Verordnung ein anderes unabhängiges Kontrollsystem nach Maßgabe der Anforderungen des Artikel 27, der Richtlinie (EU) 2024/1275 einrichten.
(7)Absatz 7,Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Abs. 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind.Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz eins, ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind.
(8)Absatz 8,Die in Abs. 1 festgelegte Inspektion muss nicht durchgeführt werden, wenn Gebäude die Kriterien des § 14b Abs. 2 oder § 14b Abs. 4 erfüllen.Die in Absatz eins, festgelegte Inspektion muss nicht durchgeführt werden, wenn Gebäude die Kriterien des Paragraph 14 b, Absatz 2, oder Paragraph 14 b, Absatz 4, erfüllen.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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