§ 20a WHKG 2015 (Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015), Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen - JUSLINE Österreich
§ 20a WHKG 2015 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen
WHKG 2015 - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
(1)Absatz eins,Die Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen haben aufzubewahren:
1.Ziffer einsden Nachweis der Registrierung,
2.Ziffer 2die Überwachungsergebnisse und Informationen nach § 22a Abs. 6 und 7 ,die Überwachungsergebnisse und Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 6 und 7 ,
3.Ziffer 3wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß § 18a Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden,wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Paragraph 18 a, Absatz 4, Gebrauch gemacht wird, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden,
4.Ziffer 4Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung,
5.Ziffer 5Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen nach § 22a Abs. 8.Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen nach Paragraph 22 a, Absatz 8,
(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Dokumente sind für mindestens sechs Jahre aufzubewahren.Die unter Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Dokumente sind für mindestens sechs Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die in Abs. 1 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. Die Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 1 genannten Daten oder Informationen verlangt.Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die in Absatz eins, genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. Die Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Absatz eins, genannten Daten oder Informationen verlangt.
(4)Absatz 4,Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde jede notwendige Unterstützung zu gewähren, damit diese Inspektionen und Besichtigungen vor Ort sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln kann, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(6)Absatz 6,Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, hat der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage ausgesetzt zu werden bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.
(7)Absatz 7,Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes ist die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Werden die Anforderungen auch nach Verstreichen der gesetzten Frist nicht eingehalten, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber bescheidmäßig zur Setzung von Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu verpflichten.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
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