§ 27 WHKG 2015 Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen

WHKG 2015 - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 23) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Paragraph 23,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
    1. 1.Ziffer einsGewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
    2. 2.Ziffer 2Ziviltechnikerinnen sowie Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
    3. 3.Ziffer 3akkreditierte Überwachungs- oder Prüfstellen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 22) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Paragraph 22,) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 34, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, erfüllen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Zur Durchführung von Inspektionen an gebäudetechnischen Systemen (§ 23a) dürfen nur fachkundige Personen gemäß § 31 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 5 herangezogen werden.Zur Durchführung von Inspektionen an gebäudetechnischen Systemen (Paragraph 23 a,) dürfen nur fachkundige Personen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 5, herangezogen werden.
  4. (3)Absatz 3,Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  5. (4)Absatz 4,Personen von Fachunternehmen oder Fachpersonen, die die Überprüfung durchführen (Prüforgane), müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;
    2. 2.Ziffer 2Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
    3. 3.Ziffer 3die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).
  6. (5)Absatz 5,Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen, haben binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Zuteilung einer Prüfnummer gemäß § 28 Abs. 1 anzusuchen. Während dieser Zeit können sie weiter als Überprüfungsorgan tätig sein.Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen des Absatz eins, erfüllen, haben binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Zuteilung einer Prüfnummer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, anzusuchen. Während dieser Zeit können sie weiter als Überprüfungsorgan tätig sein.
  7. (6)Absatz 6,Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, können diese Tätigkeit für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben.Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen der Absatz eins und 2 nicht erfüllen, können diese Tätigkeit für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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