Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des § 3 Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr bringt, die die Anforderungen des 2. Abschnitts nicht erfüllen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr bringt, die die Anforderungen des 2. Abschnitts nicht erfüllen,
2.Ziffer 2Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen der Bestimmung des § 11a in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen der Bestimmung des Paragraph 11 a, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
3.Ziffer 3einer Verpflichtung nach § 11i Abs. 1 oder § 14a Abs. 3 nicht nachkommt,einer Verpflichtung nach Paragraph 11 i, Absatz eins, oder Paragraph 14 a, Absatz 3, nicht nachkommt,
4.Ziffer 4einem nach § 11i Abs. 5 erlassenen Bescheid nicht Folge leistet,einem nach Paragraph 11 i, Absatz 5, erlassenen Bescheid nicht Folge leistet,
5.Ziffer 5den Vorschriften der §§ 20 bis 26 und 30 dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält,den Vorschriften der Paragraphen 20 bis 26 und 30 dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält,
6.Ziffer 6eine Überprüfungstätigkeit im Sinne der §§ 21 bis 25 und 30 ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,eine Überprüfungstätigkeit im Sinne der Paragraphen 21 bis 25 und 30 ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,
7.Ziffer 7einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Auftrag (Bescheid) innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt,
begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
(4)Absatz 4,§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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