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begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung34 WHKG 2015 seit 14.07.2026 weggefallen.
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begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
(4) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung34 WHKG 2015 seit 14.07.2026 weggefallen.