§ 17 WHKG 2015 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

WHKG 2015 - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden. Solange und insoweit die FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 16 mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Grenzwerte gemäß § 16 Abs. 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

2.

Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.

3.

Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.

4.

Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

In Kraft seit 05.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 WHKG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 WHKG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 WHKG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 WHKG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 WHKG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 WHKG 2015
§ 18 WHKG 2015