(1) Die Behörde ist befugt,
1.  | in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Kleinfeuerungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu veranlassen und die Herstellerin bzw. den Hersteller oder die bevollmächtigte Person zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kleinfeuerungen gemäß § 11i vom Markt zu nehmen,  | |||||||||
2.  | von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder den Durchführungsmaßnahmen nach § 11b angegeben sind,  | |||||||||
3.  | Proben von Kleinfeuerungen zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu unterziehen.  | |||||||||
(2) Die Behörde leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen zu, die, soweit zweckmäßig, von der Europäischen Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
    
    
    
    
    
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