§ 11h WHKG 2015 Marktaufsicht

WHKG 2015 - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Behörde ist befugt,

1.

in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Kleinfeuerungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu veranlassen und die Herstellerin bzw. den Hersteller oder die bevollmächtigte Person zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Kleinfeuerungen gemäß § 11i vom Markt zu nehmen,

2.

von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder den Durchführungsmaßnahmen nach § 11b angegeben sind,

3.

Proben von Kleinfeuerungen zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b zu unterziehen.

(2) Die Behörde leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen zu, die, soweit zweckmäßig, von der Europäischen Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.

In Kraft seit 19.12.2017 bis 31.12.9999
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