§ 12 WHKG 2015 Errichtung und Ausstattung

WHKG 2015 - Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
    2. 2.Ziffer 2Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 5. Abschnitts eingehalten werden können.
    3. 3.Ziffer 3Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
    4. 4.Ziffer 4Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
    5. 5.Ziffer 5Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (§ 11 Abs. 1 Z 10), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10,), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
    6. 6.Ziffer 6Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2,Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Überwachungsstelle anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Mittelgroße Feuerungsanlagen sind mit ihrer Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen, wobei die Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs zu unterrichten ist. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFeuerungswärmeleistung (MW) der mittelgroßen Feuerungsanlage;
    2. 2.Ziffer 2Art der mittelgroßen Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage);
    3. 3.Ziffer 3Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien gemäß § 18a Abs. 2;Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2,;
    4. 4.Ziffer 4Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
    5. 5.Ziffer 5Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);
    6. 6.Ziffer 6voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der mittelgroßen Feuerungsanlage und die durchschnittliche Betriebslast;
    7. 7.Ziffer 7wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß § 18a Abs. 4 Gebrauch gemacht wird: eine von der Betreiberin oder vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als 500 Stunden in Betrieb sein wird; wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Paragraph 18 a, Absatz 4, Gebrauch gemacht wird: eine von der Betreiberin oder vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als 500 Stunden in Betrieb sein wird;
    8. 8.Ziffer 8Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift (bei ortsfesten mittelgroßen Feuerungsanlagen).
  4. (4)Absatz 4,Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen sind bis zum 01.01.2024 der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 8 zu enthalten.Bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen sind bis zum 01.01.2024 der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 8 zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung an bereits bestehenden Anlagen, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, anzuzeigen. Die Daten gemäß Abs. 3 sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung an bereits bestehenden Anlagen, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, anzuzeigen. Die Daten gemäß Absatz 3, sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.
  6. (6)Absatz 6,Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren. Bereits bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu registrieren. In dieses Register sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 8 angeführten Informationen einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (z.B. für Anlagetypen) sind zu verwenden.Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren. Bereits bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu registrieren. In dieses Register sind die unter Absatz 3, Ziffer eins bis 8 angeführten Informationen einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (z.B. für Anlagetypen) sind zu verwenden.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 31.12.9999
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