Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2026
(1)Absatz eins,Personen und Stellen, die über die Daten von Gebäudesystemen eines Gebäudes verfügen, müssen diese den Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern, Mieterinnen oder Mietern und Verwalterinnen oder Verwaltern dieser Gebäude auf Anfrage in einem sachlich gerechtfertigten Umfang gebührenfrei zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Aufgrund bestehender rechtlicher Vorschriften oder Vereinbarungen sind dritten Personen mit Zustimmung der Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümer, Mieterinnen oder Mieter und Verwalterinnen oder Verwalter Daten zu Gebäudesystemen eines Gebäudes im sachlich gerechtfertigten Umfang gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern eine Rechtsvorschrift oder Vereinbarung zu den Gebühren nicht etwas anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Daten von Gebäudesystemen sind mindestens alle sofort verfügbaren Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, sofern verfügbar der Prognose zur Lebensdauer der Heizungsanlagen, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Zählern, Mess- und Kontrollvorrichtungen und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14c WHKG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14c WHKG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14c WHKG 2015