Anl. 3 NÖ MSP

NÖ Musikschulplan

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

Musikschul-Entwicklungskonzept

1. ALLGEMEIN

Der NÖ Musikschulplan(Anm.: Anlage 3 ist ein Raumordnungsinstrument, in dem die anzustrebenden Ziele, erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und Förderungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die Entwicklung des Landes festzulegen sind.als PDF dokumentiert)

2. KULTURPOLITISCHE ZIELE

A Regionale Verteilung:

Der Musikschulplan soll eine bedarfsgerechte, möglichst ausgewogene und aufeinander abgestimmte regionale Verteilung der Musikschulen entsprechend den spezifischen Eignungen der jeweiligen Standorte und Gebiete festlegen (Standorteignung).

B Flächendeckendes Angebot:

Der Musikschulplan soll weiterhin ein flächendeckendes Angebot mit Musikschulunterricht zum Ziel haben.

C Stadt-Land-Ausgleich:

Der Musikschulplan soll einen entsprechenden Ausgleich zwischen den zentralen Orten und dem ländlichen Raum vornehmen.

D Öffentliche Akzeptanz:

Der Musikschulplan soll Interessen zwischen bestehenden Standorten mit unterschiedlichem Entwicklungsstand ausgleichen.

E Verteilung der Fördermittel:

Der Musikschulplan soll die regionale Verteilung der Fördermittel im höchstmöglichen Ausmaß zu einer qualitativen Verbesserung der NÖ Musikschullandschaft einsetzen.

3. ENTWICKLUNGEN

Der Musikschulplan wird spätestens alle fünf Jahre beschlossen. In der Erstellung des jeweils neuen Musikschulplanes sollen im Speziellen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

-

Regionaler Bedarf

-

Schülerzahlen

-

Qualitative Verbesserung des Fächerangebots, insbesondere Einführung von neuen Instrumenten und Ergänzungsfächern

-

Abhaltung von Workshops oder sonstigen über den normalen Musikschulbetrieb hinausgehenden Projekten

-

Schwerpunktsetzung im Bereich von Mangelinstrumenten

-

Spezielle Begabtenförderungsprogramme

-

Steigerung im Bereich der Elementaren Musikpädagogik an den Musikschulen auf jeweils mindestens 2 % der gesamten Unterrichtsstundenanzahl

-

Steigerung des Anteils an Streicherunterrichtsstunden an den Musikschulen auf jeweils mindestens 5 % der gesamten Unterrichtsstundenanzahl

-

Schaffung von mindestens drei Unterrichtsmöglichkeiten in jeder Musikschulregion für folgende Instrumente: Oboe, Fagott, Kirchenorgel, Harfe, Zither, Cello, Kontrabass und E-Bass

4. MUSIKSCHULTYPEN

A Regionalmusikschulen (§ 1 Abs. 2 Z 2 NÖ Musikschulgesetz 2000):

Die Regionalmusikschule soll mit ihrem(n) Standort(en) ein umfassendes Fächerangebot in qualitativ hochwertigen Unterricht bieten. Sie steht einer qualitativen Entwicklung der umliegenden Standardmusikschulen jedoch nicht entgegen.

Findet sich in einer Region keine entsprechende Musikschule, die als Regionalmusikschule geeignet erscheint, dann kann der Musikschulplan folgende Entwicklungen fördern bzw. steuern:

-

Bildung von Gemeindeverbänden

-

Spezielle Förderung und Unterstützung einer Musikschule

B Standardmusikschule (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ Musikschulgesetz 2000):

Standard-Musikschulen sollen in ihrem Einzugsgebiet einen qualifizierten Unterricht mit einem relativ breiten Fächerangebot anbieten. Sie sollen aber auch Entwicklungen, die unter Punkt 3 angeführt wurden, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

C Musikschulen, die die Anforderungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 nicht erfüllen:

Musikschulen, die die Anforderungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 nicht erfüllen, haben folgende Entwicklungsmöglichkeiten:

-

Sie werden Filialmusikschule einer bestehenden Standard- oder Regionalmusikschule.

-

Mehrere Standorte schließen sich zu einem Gemeindeverband zusammen, der dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

-

Sie bleiben im alten Fördersystem.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2017

Musikschul-Entwicklungskonzept

1. ALLGEMEIN

Der NÖ Musikschulplan(Anm.: Anlage 3 ist ein Raumordnungsinstrument, in dem die anzustrebenden Ziele, erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und Förderungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die Entwicklung des Landes festzulegen sind.als PDF dokumentiert)

2. KULTURPOLITISCHE ZIELE

A Regionale Verteilung:

Der Musikschulplan soll eine bedarfsgerechte, möglichst ausgewogene und aufeinander abgestimmte regionale Verteilung der Musikschulen entsprechend den spezifischen Eignungen der jeweiligen Standorte und Gebiete festlegen (Standorteignung).

B Flächendeckendes Angebot:

Der Musikschulplan soll weiterhin ein flächendeckendes Angebot mit Musikschulunterricht zum Ziel haben.

C Stadt-Land-Ausgleich:

Der Musikschulplan soll einen entsprechenden Ausgleich zwischen den zentralen Orten und dem ländlichen Raum vornehmen.

D Öffentliche Akzeptanz:

Der Musikschulplan soll Interessen zwischen bestehenden Standorten mit unterschiedlichem Entwicklungsstand ausgleichen.

E Verteilung der Fördermittel:

Der Musikschulplan soll die regionale Verteilung der Fördermittel im höchstmöglichen Ausmaß zu einer qualitativen Verbesserung der NÖ Musikschullandschaft einsetzen.

3. ENTWICKLUNGEN

Der Musikschulplan wird spätestens alle fünf Jahre beschlossen. In der Erstellung des jeweils neuen Musikschulplanes sollen im Speziellen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

-

Regionaler Bedarf

-

Schülerzahlen

-

Qualitative Verbesserung des Fächerangebots, insbesondere Einführung von neuen Instrumenten und Ergänzungsfächern

-

Abhaltung von Workshops oder sonstigen über den normalen Musikschulbetrieb hinausgehenden Projekten

-

Schwerpunktsetzung im Bereich von Mangelinstrumenten

-

Spezielle Begabtenförderungsprogramme

-

Steigerung im Bereich der Elementaren Musikpädagogik an den Musikschulen auf jeweils mindestens 2 % der gesamten Unterrichtsstundenanzahl

-

Steigerung des Anteils an Streicherunterrichtsstunden an den Musikschulen auf jeweils mindestens 5 % der gesamten Unterrichtsstundenanzahl

-

Schaffung von mindestens drei Unterrichtsmöglichkeiten in jeder Musikschulregion für folgende Instrumente: Oboe, Fagott, Kirchenorgel, Harfe, Zither, Cello, Kontrabass und E-Bass

4. MUSIKSCHULTYPEN

A Regionalmusikschulen (§ 1 Abs. 2 Z 2 NÖ Musikschulgesetz 2000):

Die Regionalmusikschule soll mit ihrem(n) Standort(en) ein umfassendes Fächerangebot in qualitativ hochwertigen Unterricht bieten. Sie steht einer qualitativen Entwicklung der umliegenden Standardmusikschulen jedoch nicht entgegen.

Findet sich in einer Region keine entsprechende Musikschule, die als Regionalmusikschule geeignet erscheint, dann kann der Musikschulplan folgende Entwicklungen fördern bzw. steuern:

-

Bildung von Gemeindeverbänden

-

Spezielle Förderung und Unterstützung einer Musikschule

B Standardmusikschule (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ Musikschulgesetz 2000):

Standard-Musikschulen sollen in ihrem Einzugsgebiet einen qualifizierten Unterricht mit einem relativ breiten Fächerangebot anbieten. Sie sollen aber auch Entwicklungen, die unter Punkt 3 angeführt wurden, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

C Musikschulen, die die Anforderungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 nicht erfüllen:

Musikschulen, die die Anforderungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 nicht erfüllen, haben folgende Entwicklungsmöglichkeiten:

-

Sie werden Filialmusikschule einer bestehenden Standard- oder Regionalmusikschule.

-

Mehrere Standorte schließen sich zu einem Gemeindeverband zusammen, der dann den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

-

Sie bleiben im alten Fördersystem.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten