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(1) In Nichtwohngebäuden müssen Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin bzw entfällt; LGBl. Nr. 25/2026 vom 14. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werdenJuli 2026. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2026, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
(2) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
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(3) Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetäre Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.
(4) Wohngebäude können ausgerüstet werden mit:
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(5) Die Installation bzwvom 14. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzwJuli 2026. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist diesen Beleg zu erbringen bzw. zu verbessern. Erfolgt die Erbringung bzw. Verbesserung seitens der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung im Sinne des Abs. 1 bescheidmäßig vorzuschreiben.
(1) In Nichtwohngebäuden müssen Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin bzw entfällt; LGBl. Nr. 25/2026 vom 14. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werdenJuli 2026. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2026, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
(2) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
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(3) Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetäre Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.
(4) Wohngebäude können ausgerüstet werden mit:
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(5) Die Installation bzwvom 14. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzwJuli 2026. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist diesen Beleg zu erbringen bzw. zu verbessern. Erfolgt die Erbringung bzw. Verbesserung seitens der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung im Sinne des Abs. 1 bescheidmäßig vorzuschreiben.