§ 2 WHKG 2015 (weggefallen)

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes ist:
    1. 1.Ziffer einsAbgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;
    2. 2.Ziffer 2Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
    3. 3.Ziffer 3Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
    5. 5.Ziffer 5bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;
    6. 6.Ziffer 6Betreiberin bzw. Betreiber: eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
    7. 7.Ziffer 7Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten;
    8. 8.Ziffer 8Biomasse:
      1. a)Litera aProdukte land- und forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
      2. b)Litera bnachstehende Abfälle:
        • Strichaufzählungpflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
        • Strichaufzählungpflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
        • Strichaufzählungfaserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
        • StrichaufzählungKorkabfälle;
        • StrichaufzählungHolzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
    9. 9.Ziffer 9Blockheizkraftwerk: eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;
    10. 10.Ziffer 10Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
    11. 11.Ziffer 11Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (auch Kraftstoffe);
    12. 12.Ziffer 12Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge; die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie (EU) 2015/2193 mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;
    13. 13.Ziffer 13Brennwertgerät: Feuerungsanlage mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
    14. 14.Ziffer 14CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
    15. 15.Ziffer 15Emission: die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft;
    16. 16.Ziffer 16Emissionsgrenzwert: die zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf;
    17. 17.Ziffer 17Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
    18. 18.Ziffer 18Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;
    19. 19.Ziffer 19fester fossiler Brennstoff: Brennstoff, der aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen wird; dazu zählen:
      1. a)Litera aalle Arten von Braunkohle,
      2. b)Litera balle Arten von Steinkohle,
      3. c)Litera cBraunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
      4. d)Litera dTorf;
    20. 20.Ziffer 20Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt werden (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie geleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;
    21. 21.Ziffer 21Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
    22. 22.Ziffer 22flüssiger fossiler Brennstoff: flüssiges Mineralölprodukt, das dazu bestimmt ist, als Brennstoff verwendet zu werden;
    23. 23.Ziffer 23gasförmiger fossiler Brennstoff: Erdgas und Flüssiggas;
    24. 24.Ziffer 24Gasöl:
      1. a)Litera aaus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19; oder
      2. b)Litera baus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350°C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen;
    25. 25.Ziffer 25Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
    26. 26.Ziffer 26Gebiet: Landesgebiet von Wien (jener Teil des Bundesgebietes, der für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt wurde);
    27. 27.Ziffer 27gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
    28. 28.Ziffer 28Heizungsanlage: Gesamtheit aller Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen, bestehend aus Wärmebereitstellung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabesystem;
    29. 29.Ziffer 29Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;
    30. 30.Ziffer 30Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber;
    31. 31.Ziffer 31isoliertes Kleinstnetz: ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition in Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, ABl. L 211 vom 14.08.2009, S. 55 i.d.F. der Berichtigung, ABl. L 072 vom 15.03.2018, S. 42;isoliertes Kleinstnetz: ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition in Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, Amtsblatt , L 211 vom 14.08.2009, S. 55 in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt , L 072 vom 15.03.2018, S. 42;
    32. 32.Ziffer 32kleines, isoliertes Netz: ein kleines isoliertes Netz im Sinne der Definition in Art. 2 Z 26 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, ABl. L 211 vom 14.08.2009, S. 55 i.d.F. der Berichtigung, ABl. L 072 vom 15.03.2018, S. 42;kleines, isoliertes Netz: ein kleines isoliertes Netz im Sinne der Definition in Artikel 2, Ziffer 26, der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, Amtsblatt , L 211 vom 14.08.2009, S. 55 in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt , L 072 vom 15.03.2018, S. 42;
    33. 33.Ziffer 33Kleinfeuerung: technische Einrichtung bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei der die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Abgasanlage ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei einem Außenwandgerät ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;
    34. 34.Ziffer 34Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;
    35. 35.Ziffer 35mittelgroße Feuerungsanlage: Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffes. Eine aus zwei oder mehr mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, wenn die Abgase dieser Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder die Abgase dieser Feuerungsanlage unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten;
    36. 36.Ziffer 36Motor: Gasmotor (nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffes), Dieselmotor (nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes) oder Zweistoffmotor (Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet);
    37. 37.Ziffer 37Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
    38. 38.Ziffer 38Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
    39. 39.Ziffer 39nicht standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (z.B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
    40. 40.Ziffer 40NMHC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
    41. 41.Ziffer 41NOx-Emission: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
    42. 42.Ziffer 42OGC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
    43. 43.Ziffer 43Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
    44. 44.Ziffer 44Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
    45. 45.Ziffer 45Schweröl:
      1. a)Litera aaus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39; oder
      2. b)Litera baus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter der Z 24 genannten Gasöle, die auf Grund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter der Ziffer 24, genannten Gasöle, die auf Grund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;
    46. 46.Ziffer 46Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
    47. 47.Ziffer 47SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
    48. 48.Ziffer 48standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z.B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z.B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
    49. 49.Ziffer 49Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
    50. 50.Ziffer 50System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineeringleistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
    51. 51.Ziffer 51Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
    52. 52.Ziffer 52Überwachungsstelle: derjenige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerbetrieb im Sinne des § 125 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl I Nr. 65/2020, der von der Betreiberin bzw. vom Betreiber für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Abgasanlagen sowie den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist;Überwachungsstelle: derjenige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerbetrieb im Sinne des Paragraph 125, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, der von der Betreiberin bzw. vom Betreiber für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Abgasanlagen sowie den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist;
    53. 53.Ziffer 53Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
      1. a)Litera aVerbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
      2. b)Litera bJoule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
      3. c)Litera cWärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- und Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
    54. 54.Ziffer 54Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
    55. 55.Ziffer 55Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
    56. 56.Ziffer 56Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
    57. 57.Ziffer 57Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
    58. 58.Ziffer 58Wohngebäude: Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind;
    59. 59.Ziffer 59Zentralheizgerät: Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
    60. 60.Ziffer 60zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
  2. (2)Absatz 2,Entsprechend den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsBauteile und Baugruppen: Teile, die zum Einbau in Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzerinnen und Endnutzer in Verkehr gebracht werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
    2. 2.Ziffer 2bevollmächtigte Person: eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin bzw. vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
    3. 3.Ziffer 3ergänzende Rechtsvorschriften: zusätzliche und spezifische Bestimmungen für bestimmte Arten von Produkten in einer unmittelbar geltenden Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union oder einer zur Umsetzung einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union erlassenen nationalen Rechtsvorschrift;
    4. 4.Ziffer 4Händlerin bzw. Händler: eine Einzelhändlerin bzw. ein Einzelhändler oder jede andere Person, die Kleinfeuerungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
    5. 5.Ziffer 5harmonisierte Norm: eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17.09.2015, S. 1, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;harmonisierte Norm: eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt L 241 vom 17.09.2015, S. 1, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;
    6. 6.Ziffer 6Herstellerin bzw. Hersteller: eine physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen herstellt und für die Übereinstimmung der Kleinfeuerungen mit diesem Gesetz zum Zweck des Inverkehrbringens
      1. a)Litera aunter dem Namen oder der Handelsmarke der Herstellerin bzw. des Herstellers oder
      2. b)Litera bfür den eigenen Gebrauch
      verantwortlich ist. Gibt es weder eine Herstellerin bzw. einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch eine Importeurin bzw. einen Importeur im Sinne von Z 7, so gilt als Herstellerin bzw. Hersteller jede physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;verantwortlich ist. Gibt es weder eine Herstellerin bzw. einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch eine Importeurin bzw. einen Importeur im Sinne von Ziffer 7,, so gilt als Herstellerin bzw. Hersteller jede physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;
    7. 7.Ziffer 7Importeurin bzw. Importeur: eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt;
    8. 8.Ziffer 8Lebenszyklus: die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen einer Kleinfeuerung von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
    9. 9.Ziffer 9Lieferantin bzw. Lieferant: die Herstellerin bzw. der Hersteller oder dessen zugelassene Vertreterin bzw. Vertreter in der Europäischen Union oder die Importeurin bzw. der Importeur, die bzw. der die Kleinfeuerung in der Union in Verkehr bringt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferantin bzw. Lieferant, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;
    10. 10.Ziffer 10Materialien: alle Materialien, die während des Lebenszyklus einer Kleinfeuerung verwendet werden;
    11. 11.Ziffer 11Ökodesign-Anforderung: eine Anforderung an Kleinfeuerungen oder an ihre Gestaltung, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte der Kleinfeuerung Auskunft zu geben; dabei ist zu unterscheiden:
      1. a)Litera aallgemeine Ökodesign-Anforderung: eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil einer Kleinfeuerung ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
      2. b)Litera bspezifische Ökodesign-Anforderung: eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt einer Kleinfeuerung wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
    12. 12.Ziffer 12ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für die Kleinfeuerung einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einer Kleinfeuerung während ihres Lebenszyklus zurechenbaren, für ihre Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
    13. 13.Ziffer 13Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, von Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an eine Kleinfeuerung in deren technische Beschreibung;
    14. 14.Ziffer 14Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion – darin enthalten auch eine Eigenschaft – einer Kleinfeuerung; der Bestandteil oder die Funktion kann während des Lebenszyklus der Kleinfeuerung mit der Umwelt in Wechselwirkung treten;
    15. 15.Ziffer 15Umweltauswirkung: eine einer Kleinfeuerung während ihres Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
    16. 16.Ziffer 16umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“): die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit einer Kleinfeuerung während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
    17. 17.Ziffer 17Umweltverträglichkeit: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen der Herstellerin bzw. des Herstellers um die Umweltaspekte einer Kleinfeuerung;
    18. 18.Ziffer 18Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Bemühungen um die Umweltaspekte einer Kleinfeuerung, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.
§ 2 WHKG 2015 seit 18.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 14.07.2026

In Kraft vom 13.07.2022 bis 14.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes ist:
    1. 1.Ziffer einsAbgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;
    2. 2.Ziffer 2Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
    3. 3.Ziffer 3Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;
    5. 5.Ziffer 5bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;
    6. 6.Ziffer 6Betreiberin bzw. Betreiber: eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
    7. 7.Ziffer 7Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten;
    8. 8.Ziffer 8Biomasse:
      1. a)Litera aProdukte land- und forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
      2. b)Litera bnachstehende Abfälle:
        • Strichaufzählungpflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
        • Strichaufzählungpflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
        • Strichaufzählungfaserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
        • StrichaufzählungKorkabfälle;
        • StrichaufzählungHolzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
    9. 9.Ziffer 9Blockheizkraftwerk: eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;
    10. 10.Ziffer 10Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
    11. 11.Ziffer 11Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (auch Kraftstoffe);
    12. 12.Ziffer 12Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge; die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie (EU) 2015/2193 mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;
    13. 13.Ziffer 13Brennwertgerät: Feuerungsanlage mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;
    14. 14.Ziffer 14CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
    15. 15.Ziffer 15Emission: die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft;
    16. 16.Ziffer 16Emissionsgrenzwert: die zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf;
    17. 17.Ziffer 17Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
    18. 18.Ziffer 18Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;
    19. 19.Ziffer 19fester fossiler Brennstoff: Brennstoff, der aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen wird; dazu zählen:
      1. a)Litera aalle Arten von Braunkohle,
      2. b)Litera balle Arten von Steinkohle,
      3. c)Litera cBraunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
      4. d)Litera dTorf;
    20. 20.Ziffer 20Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt werden (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie geleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;
    21. 21.Ziffer 21Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
    22. 22.Ziffer 22flüssiger fossiler Brennstoff: flüssiges Mineralölprodukt, das dazu bestimmt ist, als Brennstoff verwendet zu werden;
    23. 23.Ziffer 23gasförmiger fossiler Brennstoff: Erdgas und Flüssiggas;
    24. 24.Ziffer 24Gasöl:
      1. a)Litera aaus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19; oder
      2. b)Litera baus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350°C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen;
    25. 25.Ziffer 25Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
    26. 26.Ziffer 26Gebiet: Landesgebiet von Wien (jener Teil des Bundesgebietes, der für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt wurde);
    27. 27.Ziffer 27gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
    28. 28.Ziffer 28Heizungsanlage: Gesamtheit aller Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen, bestehend aus Wärmebereitstellung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabesystem;
    29. 29.Ziffer 29Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;
    30. 30.Ziffer 30Inverkehrbringen: das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon zum Zweck des Anschlusses; das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch. Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zweck der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber;
    31. 31.Ziffer 31isoliertes Kleinstnetz: ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition in Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, ABl. L 211 vom 14.08.2009, S. 55 i.d.F. der Berichtigung, ABl. L 072 vom 15.03.2018, S. 42;isoliertes Kleinstnetz: ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne der Definition in Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, Amtsblatt , L 211 vom 14.08.2009, S. 55 in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt , L 072 vom 15.03.2018, S. 42;
    32. 32.Ziffer 32kleines, isoliertes Netz: ein kleines isoliertes Netz im Sinne der Definition in Art. 2 Z 26 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, ABl. L 211 vom 14.08.2009, S. 55 i.d.F. der Berichtigung, ABl. L 072 vom 15.03.2018, S. 42;kleines, isoliertes Netz: ein kleines isoliertes Netz im Sinne der Definition in Artikel 2, Ziffer 26, der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, Amtsblatt , L 211 vom 14.08.2009, S. 55 in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt , L 072 vom 15.03.2018, S. 42;
    33. 33.Ziffer 33Kleinfeuerung: technische Einrichtung bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei der die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Abgasanlage ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei einem Außenwandgerät ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;
    34. 34.Ziffer 34Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;
    35. 35.Ziffer 35mittelgroße Feuerungsanlage: Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffes. Eine aus zwei oder mehr mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige mittelgroße Feuerungsanlage, wenn die Abgase dieser Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder die Abgase dieser Feuerungsanlage unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten;
    36. 36.Ziffer 36Motor: Gasmotor (nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffes), Dieselmotor (nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes) oder Zweistoffmotor (Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffes, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet);
    37. 37.Ziffer 37Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
    38. 38.Ziffer 38Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
    39. 39.Ziffer 39nicht standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (z.B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh);
    40. 40.Ziffer 40NMHC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;
    41. 41.Ziffer 41NOx-Emission: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
    42. 42.Ziffer 42OGC-Emission: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
    43. 43.Ziffer 43Raumheizgerät: Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);
    44. 44.Ziffer 44Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
    45. 45.Ziffer 45Schweröl:
      1. a)Litera aaus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39; oder
      2. b)Litera baus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter der Z 24 genannten Gasöle, die auf Grund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter der Ziffer 24, genannten Gasöle, die auf Grund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;
    46. 46.Ziffer 46Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
    47. 47.Ziffer 47SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;
    48. 48.Ziffer 48standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z.B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z.B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle);
    49. 49.Ziffer 49Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
    50. 50.Ziffer 50System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineeringleistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
    51. 51.Ziffer 51Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
    52. 52.Ziffer 52Überwachungsstelle: derjenige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerbetrieb im Sinne des § 125 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl I Nr. 65/2020, der von der Betreiberin bzw. vom Betreiber für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Abgasanlagen sowie den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist;Überwachungsstelle: derjenige öffentlich zugelassene Rauchfangkehrerbetrieb im Sinne des Paragraph 125, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, der von der Betreiberin bzw. vom Betreiber für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Abgasanlagen sowie den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist;
    53. 53.Ziffer 53Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
      1. a)Litera aVerbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
      2. b)Litera bJoule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
      3. c)Litera cWärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- und Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
    54. 54.Ziffer 54Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
    55. 55.Ziffer 55Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
    56. 56.Ziffer 56Warmwasserbereiter: eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
    57. 57.Ziffer 57Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;
    58. 58.Ziffer 58Wohngebäude: Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind;
    59. 59.Ziffer 59Zentralheizgerät: Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung;
    60. 60.Ziffer 60zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
  2. (2)Absatz 2,Entsprechend den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsBauteile und Baugruppen: Teile, die zum Einbau in Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzerinnen und Endnutzer in Verkehr gebracht werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
    2. 2.Ziffer 2bevollmächtigte Person: eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin bzw. vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
    3. 3.Ziffer 3ergänzende Rechtsvorschriften: zusätzliche und spezifische Bestimmungen für bestimmte Arten von Produkten in einer unmittelbar geltenden Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union oder einer zur Umsetzung einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Union erlassenen nationalen Rechtsvorschrift;
    4. 4.Ziffer 4Händlerin bzw. Händler: eine Einzelhändlerin bzw. ein Einzelhändler oder jede andere Person, die Kleinfeuerungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
    5. 5.Ziffer 5harmonisierte Norm: eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17.09.2015, S. 1, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;harmonisierte Norm: eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt L 241 vom 17.09.2015, S. 1, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist;
    6. 6.Ziffer 6Herstellerin bzw. Hersteller: eine physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen herstellt und für die Übereinstimmung der Kleinfeuerungen mit diesem Gesetz zum Zweck des Inverkehrbringens
      1. a)Litera aunter dem Namen oder der Handelsmarke der Herstellerin bzw. des Herstellers oder
      2. b)Litera bfür den eigenen Gebrauch
      verantwortlich ist. Gibt es weder eine Herstellerin bzw. einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch eine Importeurin bzw. einen Importeur im Sinne von Z 7, so gilt als Herstellerin bzw. Hersteller jede physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;verantwortlich ist. Gibt es weder eine Herstellerin bzw. einen Hersteller im Sinne des ersten Satzes noch eine Importeurin bzw. einen Importeur im Sinne von Ziffer 7,, so gilt als Herstellerin bzw. Hersteller jede physische oder juristische Person, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;
    7. 7.Ziffer 7Importeurin bzw. Importeur: eine in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt;
    8. 8.Ziffer 8Lebenszyklus: die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen einer Kleinfeuerung von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
    9. 9.Ziffer 9Lieferantin bzw. Lieferant: die Herstellerin bzw. der Hersteller oder dessen zugelassene Vertreterin bzw. Vertreter in der Europäischen Union oder die Importeurin bzw. der Importeur, die bzw. der die Kleinfeuerung in der Union in Verkehr bringt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferantin bzw. Lieferant, die Kleinfeuerungen in Verkehr bringt;
    10. 10.Ziffer 10Materialien: alle Materialien, die während des Lebenszyklus einer Kleinfeuerung verwendet werden;
    11. 11.Ziffer 11Ökodesign-Anforderung: eine Anforderung an Kleinfeuerungen oder an ihre Gestaltung, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte der Kleinfeuerung Auskunft zu geben; dabei ist zu unterscheiden:
      1. a)Litera aallgemeine Ökodesign-Anforderung: eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil einer Kleinfeuerung ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
      2. b)Litera bspezifische Ökodesign-Anforderung: eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt einer Kleinfeuerung wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
    12. 12.Ziffer 12ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für die Kleinfeuerung einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einer Kleinfeuerung während ihres Lebenszyklus zurechenbaren, für ihre Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
    13. 13.Ziffer 13Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, von Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstiger Anforderungen an eine Kleinfeuerung in deren technische Beschreibung;
    14. 14.Ziffer 14Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion – darin enthalten auch eine Eigenschaft – einer Kleinfeuerung; der Bestandteil oder die Funktion kann während des Lebenszyklus der Kleinfeuerung mit der Umwelt in Wechselwirkung treten;
    15. 15.Ziffer 15Umweltauswirkung: eine einer Kleinfeuerung während ihres Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
    16. 16.Ziffer 16umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“): die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit einer Kleinfeuerung während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
    17. 17.Ziffer 17Umweltverträglichkeit: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen der Herstellerin bzw. des Herstellers um die Umweltaspekte einer Kleinfeuerung;
    18. 18.Ziffer 18Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Bemühungen um die Umweltaspekte einer Kleinfeuerung, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.
§ 2 WHKG 2015 seit 18.12.2017 weggefallen.

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