§ 232a Stmk. L-DBR Nebengebühr – Funktionsvergütung am Konservatorium

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der/des
    1. 1.Ziffer einsStudienleitung,
    2. 2.Ziffer 2Fachbereichsleitung,
    3. 3.Ziffer 3Leitung einer Außenstelle,
    4. 4.Ziffer 4Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse im Bereich der Oberstufe,
    5. 44a.Ziffer 4 aKoordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse im Bereich der Unterstufe,
    6. 5.Ziffer 5Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit der Kunstuniversität Graz im Bereich der Lehrpraxis und im Bereich der Volksmusik,
    7. 6.Ziffer 6Koordination der Korrepetition,
    8. 7.Ziffer 7Koordination der Lehrenden im zentralen künstlerischen Fach Blockflöte,
    9. 8.Ziffer 8Koordination der Begabtenförderung sowieinnerhalb des Konservatoriums und in Zusammenarbeit mit der Kunstuniversität Graz,
    10. 9.Ziffer 9Koordination der Blasorchesterleitung.,
    11. 10.Ziffer 10Koordination der Orchesterausbildung am Konservatorium,
    12. 11.Ziffer 11Koordination von kammermusikalischen und internationalen Projekten innerhalb des Konservatoriums und in Zusammenarbeit mit der Kunstuniversität Graz,
    13. 12.Ziffer 12Koordination der Aktivitäten in sozialen Netzwerken des Konservatoriums,
    14. 13.Ziffer 13Koordination elementarer Kooperationsprojekte an Pflichtschulen bzw. Jugendzentren sowie
    15. 14.Ziffer 14Pädagogischen Mentoring im Bereich der Tasteninstrumente
    verbunden sind, gebührt für die Dauer der Funktionsausübung im Schuljahr eine monatliche Vergütung (Nebengebühr).
  2. (2)Absatz 2,Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin, der/die mit der Studienleitung betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 360,6.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der Vergütung für die Funktionen nach Abs. 1 Z 2 und 4bis 14 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt:Die Höhe der Vergütung für die Funktionen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 4bis 14 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt:

Gruppen

Lehrer/Lehrerinnen

Betrag /Euro

Gruppe 1

bis zu 10

129,4193,8

Gruppe 2

ab 11 bis 20

142,4213,7

Gruppe 3

ab 21 bis 30

155,2232,8

Gruppe 4

ab 31

168,2252,4

Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 5 eine Vergütung in der Höhe der Vergütung der Gruppe 1. § 165 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion nach Absatz eins, Ziffer 3 und 5 eine Vergütung in der Höhe der Vergütung der Gruppe 1. Paragraph 165, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  1. (4)Absatz 4,Alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf diese Vergütung oder für die Änderung der Höhe des Anspruchs von Bedeutung sind, sind binnen eines Monats schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt die Vergütung oder ihre Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der/des
    1. 1.Ziffer einsStudienleitung,
    2. 2.Ziffer 2Fachbereichsleitung,
    3. 3.Ziffer 3Leitung einer Außenstelle,
    4. 4.Ziffer 4Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse im Bereich der Oberstufe,
    5. 44a.Ziffer 4 aKoordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse im Bereich der Unterstufe,
    6. 5.Ziffer 5Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit der Kunstuniversität Graz im Bereich der Lehrpraxis und im Bereich der Volksmusik,
    7. 6.Ziffer 6Koordination der Korrepetition,
    8. 7.Ziffer 7Koordination der Lehrenden im zentralen künstlerischen Fach Blockflöte,
    9. 8.Ziffer 8Koordination der Begabtenförderung sowieinnerhalb des Konservatoriums und in Zusammenarbeit mit der Kunstuniversität Graz,
    10. 9.Ziffer 9Koordination der Blasorchesterleitung.,
    11. 10.Ziffer 10Koordination der Orchesterausbildung am Konservatorium,
    12. 11.Ziffer 11Koordination von kammermusikalischen und internationalen Projekten innerhalb des Konservatoriums und in Zusammenarbeit mit der Kunstuniversität Graz,
    13. 12.Ziffer 12Koordination der Aktivitäten in sozialen Netzwerken des Konservatoriums,
    14. 13.Ziffer 13Koordination elementarer Kooperationsprojekte an Pflichtschulen bzw. Jugendzentren sowie
    15. 14.Ziffer 14Pädagogischen Mentoring im Bereich der Tasteninstrumente
    verbunden sind, gebührt für die Dauer der Funktionsausübung im Schuljahr eine monatliche Vergütung (Nebengebühr).
  2. (2)Absatz 2,Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin, der/die mit der Studienleitung betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von € 360,6.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe der Vergütung für die Funktionen nach Abs. 1 Z 2 und 4bis 14 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt:Die Höhe der Vergütung für die Funktionen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 4bis 14 ist abhängig von der Anzahl der Lehrenden (Gruppe 1 bis 4), die dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin bei Ausübung seiner/ihrer Funktion unterstellt ist und beträgt:

Gruppen

Lehrer/Lehrerinnen

Betrag /Euro

Gruppe 1

bis zu 10

129,4193,8

Gruppe 2

ab 11 bis 20

142,4213,7

Gruppe 3

ab 21 bis 30

155,2232,8

Gruppe 4

ab 31

168,2252,4

Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 5 eine Vergütung in der Höhe der Vergütung der Gruppe 1. § 165 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion nach Absatz eins, Ziffer 3 und 5 eine Vergütung in der Höhe der Vergütung der Gruppe 1. Paragraph 165, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  1. (4)Absatz 4,Alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf diese Vergütung oder für die Änderung der Höhe des Anspruchs von Bedeutung sind, sind binnen eines Monats schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt die Vergütung oder ihre Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Vergütung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten