§ 20 AusG Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) VorJede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelleöffentlich in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.

(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt. Die bundesinterne Karrieredatenbank besteht aus den von Bundesbediensteten selbst erstellten Karriereprofilen, die sie den für die Aufnahme zuständigen Dienststellen im Rahmen von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes freigegeben haben. Die Karriereprofile können Angaben zur Person, Ausbildung, Berufserfahrung und Präferenzen enthalten. Die Freigabe des Profils kann jederzeit von den betreffenden Bundesbediensteten zurückgenommen werdenerfolgen.

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.08.2021

(1) VorJede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelleöffentlich in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.

(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt. Die bundesinterne Karrieredatenbank besteht aus den von Bundesbediensteten selbst erstellten Karriereprofilen, die sie den für die Aufnahme zuständigen Dienststellen im Rahmen von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes freigegeben haben. Die Karriereprofile können Angaben zur Person, Ausbildung, Berufserfahrung und Präferenzen enthalten. Die Freigabe des Profils kann jederzeit von den betreffenden Bundesbediensteten zurückgenommen werdenerfolgen.

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

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