§ 20 AusG Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Absatz eins, eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsJede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Absatz eins, eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.

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