§ 49m W-BO 1994 Besoldungsreform 2015 – Gruppenüberleitung

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Überleitung des Beamten ist seine Verwendungsgruppe und seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:

1.

die Beamten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4,

2.

die in der Dienstklasse III eingereihten Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C sowie die Beamten der Verwendungsgruppen D1, D, E1 und E,

3.

die Beamten der Verwendungsgruppen KA 1, KA 2 und KA 3,

4.

die Beamten der Verwendungsgruppen K1, K2, K3, K4, K5, K6 und R,

5.

die Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A 2, A 3 und A 5 sowie

6.

die Beamten der Verwendungsgruppen L1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L3, LKP, LKS und LKA.

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Beamten angeführte Betrag, wird er nicht nach § 49l in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern sein Besoldungsdienstalter wird nach §§ 14 und 15 DO 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien bemessen, sofern Abs. 1a nicht anderes vorsieht. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Gehälter wirksam, die ab dem 1. August 2015 gebühren.

(1a) Die Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3, welche die Voraussetzungen des § 49l Abs. 1 erster Satz oder Abs. 1a erfüllen, sind unter den in Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen in die Gehaltsstufe 1 ihrer Verwendungsgruppe überzuleiten. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Überleitung null Jahre. Im Übrigen ist § 49l nicht anzuwenden.

(1b) Wäre der Beamte, auf den Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a anzuwenden ist, nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage früher als nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorgerückt, erhält er vom Zeitpunkt, in dem diese Vorrückung erfolgt wäre, bis zum Zeitpunkt, in dem er nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in die den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt, eine ruhegenussfähige Wahrungszulage in der Höhe, die dem Ermittlungsergebnis gemäß Abs. 1c entspricht. Ergibt sich aus Abs. 1c ein negativer Wert, besteht kein Anspruch auf eine Wahrungszulage. Auf die Wahrungszulage ist § 49l Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(1c) Die Höhe der Wahrungszulage gemäß Abs. 1b ist wie folgt zu ermitteln:

1.

der Fehlbetrag von dem Gehalt, das nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt, auf das Gehalt, das nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage bei Vorrückung in die diesen Gehaltsbetrag übersteigende Gehaltsstufe gebührt hätte, ist mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die gemäß Abs. 1b Anspruch auf die Wahrungszulage besteht;

2.

der Fehlbetrag von dem Gehalt, das nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt hätte, auf das Gehalt, das nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage für August 2015 gebührt, ist mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, die zwischen dem 1. August 2015 und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in die nächste Gehaltsstufe vorgerückt wäre;

3.

das Ergebnis der Berechnung zu Z 1 ist um das Ergebnis der Berechnung zu Z 2 zu vermindern und sodann durch die Anzahl der Monate zu teilen, für die gemäß Abs. 1b Anspruch auf die Wahrungszulage besteht;

4.

das Ergebnis der Berechnung zu Z 3 entspricht der monatlichen Wahrungszulage; diese ist auf ganze Centbeträge aufzurunden.

(1d) Verlängert sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe durch die Neubemessung des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a im Vergleich zu der vor 1. August 2015 anzuwendenden Rechtslage bei einem Beamten

1.

einer Verwendungsgruppe gemäß § 49l Abs. 7 Z 1 um mehr als sechs Monate,

2.

einer Verwendungsgruppe gemäß § 49l Abs. 7 Z 2 um mehr als ein Jahr und sechs Monate,

3.

einer Verwendungsgruppe gemäß § 49l Abs. 7 Z 3 um mehr als ein Jahr,

ist das Besoldungsdienstalter dieses Beamten um den Zeitraum zu erhöhen, der erforderlich ist, damit die Verlängerung des Vorrückungszeitraumes die in den Z 1 bis 3 jeweils angeführte Dauer nicht überschreitet. Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Beamte auf Grund der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt.

(2) Bei einem Beamten, für den bis zum Ablauf des 31. Juli 2015

1.

der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder

2.

wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,

unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 49l. Sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 DO 1994 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 11 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind seine Bezüge abweichend von Abs. 1 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den mit 1. August 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2015 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.

(3) Hat der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 geltenden Bestimmungen für den Anspruch auf eine Zulage oder eine Nebengebühr, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage, bereits erfüllt, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf die jeweilige Zulage oder Nebengebühr bleiben davon unberührt.

(4) Wird der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung so zu bemessen, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Der Beamte, der nach der bis Ablauf des 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage mit Wirksamkeit 1. August 2015 in die nächsthöhere Gehaltsstufe vorgerückt wäre, ist für die Überleitung so zu behandeln, als wäre die Vorrückung bereits am ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden; der für die Vorrückung in die Überleitungsstufe maßgebende Zeitraum (§ 11 Abs. 2 und 3) beginnt mit 1. August 2015 zu laufen. Wird dem Beamten vor der Vorrückung in die Zielstufe eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 5) zuerkannt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der außerordentlichen Vorrückung so zu bemessen, als wäre die außerordentliche Vorrückung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.

(5) Der Beamte, der vor dem 1. August 2015 in eine der Dienstklassen IV bis IX des Schemas II befördert wurde, wird nicht gemäß § 49l in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Seine besoldungsrechtliche Stellung ändert sich nicht und sein Besoldungsdienstalter entspricht am 1. August 2015 der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 1. August 2015 im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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