§ 49n W-BO 1994 Besoldungsreform 2015 – Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

W-BO 1994 - Besoldungsordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wenn eine Bestimmung in einem Wiener Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde oder des Landes Wien in einer vor 1. August 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 49m Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 1. August 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 31. Juli 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie der Gehaltsbetrag jener Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. August 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie der in der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsbetrag.

(1a) Abs. 1 ist auf die gemäß § 49b Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu bemessenden Ausbildungsbeiträge nicht anzuwenden.

(2) Wenn eine Bestimmung in einem Wiener Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde oder des Landes Wien in einer vor 1. August 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 49m Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. August 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. August 2015 erst ab einer Verweildauer von

1.

mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 49l Abs. 7 Z 1,

2.

mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 49l Abs. 7 Z 2,

3.

von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 49l Abs. 7 Z 3

in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 49l Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß.

(3) Bei einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass

1.

die Wahrungszulage als Bestandteil des eigenen Gehalts behandelt wird,

2.

jene Gehaltsstufe der anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, die dem Beamten unmittelbar nach der Überleitung gebührt hätte, wenn seine Überstellung in die andere Verwendungsgruppe mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre,

3.

das Gehalt der anderen Verwendungsgruppe, welches für die nach Z 2 maßgebende Gehaltsstufe angeführt ist, um jenen Betrag erhöht wird, der bei einer Überleitung nach Z 2 als Wahrungszulage gemäß § 49l Abs. 6 gebührt hätte.

Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Z 1 bis 3 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach § 49l Abs. 9 maßgebend sind.

(4) §§ 11 und 18 sind in der vor dem Inkrafttreten der 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 entfallene § 49g ist in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

(5) Den gemäß § 49l übergeleiteten und den in § 49m Abs. 5 genannten Bediensteten bleiben Zeiten, die bis 31. Juli 2015 gemäß § 39 Abs. 2 und 2a für den Eintritt der Dienstjubiläen zu berücksichtigen waren, gewahrt.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
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