§ 5 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
  2. (2)Absatz 2,In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mindestens gebührende monatliche Entgelt bzw. der mindestens gebührende monatliche Gehalt bekannt zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob sich dieses Entgelt bzw. dieser Gehalt allenfalls aufgrund besonders bedeutsamer Berufserfahrung, besonderer Qualifikationen oder durch sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöhen kann. Weiters ist anzugeben, ob das Entgelt bzw. der Gehalt allenfalls während einer Ausbildungsphase niedriger ist.

(1) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mindestens gebührende monatliche Entgelt bzw. der mindestens gebührende monatliche Gehalt bekannt zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob sich dieses Entgelt bzw. dieser Gehalt allenfalls aufgrund besonders bedeutsamer Berufserfahrung, besonderer Qualifikationen oder durch sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöhen kann. Weiters ist anzugeben, ob das Entgelt bzw. der Gehalt allenfalls während einer Ausbildungsphase niedriger ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 46/2014, 57/2019*) Fassung LGBl.Nr. 91 aus 2012,, 46 aus 2014,, 57/2019

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 30.12.2019 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
  2. (2)Absatz 2,In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mindestens gebührende monatliche Entgelt bzw. der mindestens gebührende monatliche Gehalt bekannt zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob sich dieses Entgelt bzw. dieser Gehalt allenfalls aufgrund besonders bedeutsamer Berufserfahrung, besonderer Qualifikationen oder durch sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöhen kann. Weiters ist anzugeben, ob das Entgelt bzw. der Gehalt allenfalls während einer Ausbildungsphase niedriger ist.

(1) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch intern in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mindestens gebührende monatliche Entgelt bzw. der mindestens gebührende monatliche Gehalt bekannt zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob sich dieses Entgelt bzw. dieser Gehalt allenfalls aufgrund besonders bedeutsamer Berufserfahrung, besonderer Qualifikationen oder durch sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöhen kann. Weiters ist anzugeben, ob das Entgelt bzw. der Gehalt allenfalls während einer Ausbildungsphase niedriger ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 46/2014, 57/2019*) Fassung LGBl.Nr. 91 aus 2012,, 46 aus 2014,, 57/2019

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