§ 11 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Antidiskriminierungsstellen sind
    1. a)Litera ader Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin, soweit es um Diskriminierungen in der Verwaltung des Landes sowie um Diskriminierungen in anderen Bereichen als jenen nach lit. b geht;der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin, soweit es um Diskriminierungen in der Verwaltung des Landes sowie um Diskriminierungen in anderen Bereichen als jenen nach Litera b, geht;
    2. b)Litera bdie Patientenanwaltschaft, soweit es um Diskriminierungen von Patienten oder Patientinnen und Klienten oder Klientinnen geht, die dem Aufgabenbereich der Patientenanwaltschaft nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz unterliegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten. Der Ausschuss unter der Leitung des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin hat aus mindestens vier weiteren Mitgliedern (zwei Vertreter oder Vertreterinnen von Behindertenorganisationen und jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von einer Menschrechtsorganisation sowie aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchsten sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten. Der Ausschuss unter der Leitung des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin hat aus mindestens vier weiteren Mitgliedern (zwei Vertreter oder Vertreterinnen von Behindertenorganisationen und jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von einer Menschrechtsorganisation sowie aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchsten sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

(1) Antidiskriminierungsstellen sind

a)

der Landesvolksanwalt, soweit es um Diskriminierungen in der Verwaltung des Landes sowie um Diskriminierungen in anderen Bereichen als jenen nach lit. b geht;

b)

die Patientenanwaltschaft, soweit es um Diskriminierungen von Patienten und Klienten geht, die dem Aufgabenbereich der Patientenanwaltschaft nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz unterliegen.

(2) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten, der aus mindestens vier Mitgliedern (zwei Vertretern von Behindertenorganisationen, einem Vertreter einer Menschenrechtsorganisation und einem Vertreter aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchstens sieben Mitgliedern sowie dem Landesvolksanwalt als Leiter zu bestehen hat. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 16 aus 2017,, 40/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 22.02.2017 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Antidiskriminierungsstellen sind
    1. a)Litera ader Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin, soweit es um Diskriminierungen in der Verwaltung des Landes sowie um Diskriminierungen in anderen Bereichen als jenen nach lit. b geht;der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin, soweit es um Diskriminierungen in der Verwaltung des Landes sowie um Diskriminierungen in anderen Bereichen als jenen nach Litera b, geht;
    2. b)Litera bdie Patientenanwaltschaft, soweit es um Diskriminierungen von Patienten oder Patientinnen und Klienten oder Klientinnen geht, die dem Aufgabenbereich der Patientenanwaltschaft nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz unterliegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten. Der Ausschuss unter der Leitung des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin hat aus mindestens vier weiteren Mitgliedern (zwei Vertreter oder Vertreterinnen von Behindertenorganisationen und jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von einer Menschrechtsorganisation sowie aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchsten sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten. Der Ausschuss unter der Leitung des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin hat aus mindestens vier weiteren Mitgliedern (zwei Vertreter oder Vertreterinnen von Behindertenorganisationen und jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von einer Menschrechtsorganisation sowie aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchsten sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

(1) Antidiskriminierungsstellen sind

a)

der Landesvolksanwalt, soweit es um Diskriminierungen in der Verwaltung des Landes sowie um Diskriminierungen in anderen Bereichen als jenen nach lit. b geht;

b)

die Patientenanwaltschaft, soweit es um Diskriminierungen von Patienten und Klienten geht, die dem Aufgabenbereich der Patientenanwaltschaft nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz unterliegen.

(2) Der Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten, der aus mindestens vier Mitgliedern (zwei Vertretern von Behindertenorganisationen, einem Vertreter einer Menschenrechtsorganisation und einem Vertreter aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchstens sieben Mitgliedern sowie dem Landesvolksanwalt als Leiter zu bestehen hat. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2017, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 16 aus 2017,, 40/2023

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