§ 92 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 13 a,) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung sinngemäß.Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des Paragraph 81, über die Abfertigung sinngemäß.

Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des*) Fassung § 81 LGBl.Nr. 37/2023über die Abfertigung sinngemäß.

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 10.06.2005 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 13 a,) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung sinngemäß.Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des Paragraph 81, über die Abfertigung sinngemäß.

Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des*) Fassung § 81 LGBl.Nr. 37/2023über die Abfertigung sinngemäß.

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