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(2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
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(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Gemeindebeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer
Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit
von drei Jahren | das Zweifache, |
von fünf Jahren | das Dreifache, |
von zehn Jahren | das Vierfache, |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache, |
von zwanzig Jahren | das Neunfache, |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache |
des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Gemeindebeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015
(2) Die Abfertigung gebührt ferner einem Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
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(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz kann einem Gemeindebeamten eine Abfertigung auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Zeitpunkten aus dem Dienstverhältnis austritt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.
(4) Die Abfertigung nach den Abs. 2 und 3 beträgt nach einer
Dauer der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit
von drei Jahren | das Zweifache, |
von fünf Jahren | das Dreifache, |
von zehn Jahren | das Vierfache, |
von fünfzehn Jahren | das Sechsfache, |
von zwanzig Jahren | das Neunfache, |
von fünfundzwanzig Jahren | das Zwölffache |
des Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen. Von dieser ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgenommen, wenn der Gemeindebeamte bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015