§ 47 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gemeindeangestellte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Gemeindeangestellte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Das vorzeitige Ende der Schwangerschaft ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.Über die Vorschrift des Absatz eins, hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
  3. (3)Absatz 3,Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
  4. (4)Absatz 4,Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.Über die im Absatz 3, festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.
  5. (5)Absatz 5,Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.

(5) Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 36/2021, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2011,, 36 aus 2021,, 37/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Gemeindeangestellte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Gemeindeangestellte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Das vorzeitige Ende der Schwangerschaft ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.Über die Vorschrift des Absatz eins, hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
  3. (3)Absatz 3,Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
  4. (4)Absatz 4,Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.Über die im Absatz 3, festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.
  5. (5)Absatz 5,Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.

(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.

(5) Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 36/2021, 37/2023*) Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2011,, 36 aus 2021,, 37/2023

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