§ 121 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:

§ 10

Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.

§ 17

Dienstbeurteilung – mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in den Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 ist aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.

§ 18

Dienstbeurteilungskommission – mit der Abweichung, dass für die Bediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, eine gesonderte Dienstbeurteilungskommission zu bilden ist, die aus zwei Vertretern des Dienstgebers, aus denen die Landesregierung den Vorsitzenden zu bestellen hat, je einem Mitglied des Zentralbetriebsrates und einem Betriebsrat der Krankenanstalt, der der jeweilige Bedienstete angehört, besteht, und bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

§ 19

Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind –

§ 20

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 32f

Ausnahmebestimmungen –

§ 39

Meldepflichten –

§ 40

Schutz vor Benachteiligung –

§ 46

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 56

Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist. Ärztehonorare gemäß § 86 Spitalgesetz zählen nicht zu den Dienstbezügen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 120 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87a oder § 87b des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 58

Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b.

§ 65

Dienstzulage – mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit.

§ 69

Nebenbezüge –

§ 69a

Sonderzahlungen zu Nebenbezügen –

§ 86 Spitalgesetz.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 23/2009, 36/2013, 50/2015, 35/2017, 66/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019

Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:

§ 10

Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.

§ 17

Dienstbeurteilung – mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in den Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 ist aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.

§ 18

Dienstbeurteilungskommission – mit der Abweichung, dass für die Bediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, eine gesonderte Dienstbeurteilungskommission zu bilden ist, die aus zwei Vertretern des Dienstgebers, aus denen die Landesregierung den Vorsitzenden zu bestellen hat, je einem Mitglied des Zentralbetriebsrates und einem Betriebsrat der Krankenanstalt, der der jeweilige Bedienstete angehört, besteht, und bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

§ 19

Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind –

§ 20

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 32f

Ausnahmebestimmungen –

§ 39

Meldepflichten –

§ 40

Schutz vor Benachteiligung –

§ 46

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 56

Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist. Ärztehonorare gemäß § 86 Spitalgesetz zählen nicht zu den Dienstbezügen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 120 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87a oder § 87b des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 58

Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b.

§ 65

Dienstzulage – mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit.

§ 69

Nebenbezüge –

§ 69a

Sonderzahlungen zu Nebenbezügen –

§ 86 Spitalgesetz.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 23/2009, 36/2013, 50/2015, 35/2017, 66/2019

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