§ 121 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999

Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:

§ 10 Paragraph 10, –

Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Absatz 2 und 3,

§ 17 Paragraph 17, –

Dienstbeurteilung – mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in den Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 ist aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.Dienstbeurteilung – mit Ausnahme des Absatz 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Absatz 6, für die Bediensteten in den Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Absatz 9, ist aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.

§ 18 Paragraph 18, –

Dienstbeurteilungskommission – mit der Abweichung, dass für die Bediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, eine gesonderte Dienstbeurteilungskommission zu bilden ist, die aus zwei Vertretern des Dienstgebers, aus denen die Landesregierung den Vorsitzenden zu bestellen hat, je einem Mitglied des Zentralbetriebsrates und einem Betriebsrat der Krankenanstalt, der der jeweilige Bedienstete angehört, besteht, und bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

§ 19 Paragraph 19, –

Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind –Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind –

§ 20 Paragraph 20, –

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 32f Paragraph 32 f, –

Ausnahmebestimmungen –

§ 39 Paragraph 39, –

Meldepflichten –

§ 40 Paragraph 40, –

Schutz vor Benachteiligung –

§ 46 Paragraph 46, –

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 56 Paragraph 56, –

Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist. Ärztehonorare gemäß § 86 Spitalgesetz zählen nicht zu den Dienstbezügen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 120 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87a oder, § 87b oder 87c des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist. Ärztehonorare gemäß Paragraph 86, Spitalgesetz zählen nicht zu den Dienstbezügen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach Paragraph 120, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 87 a,, Paragraph 87 b, oder 87c des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Absatz eins, letzter Satz sinngemäß.

§ 58 Paragraph 58, –

Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b.Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der Litera b,

§ 65 Paragraph 65, –

Dienstzulage – mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit.

§ 69 Paragraph 69, –

Nebenbezüge –

§ 69a Paragraph 69 a, –

Sonderzahlungen zu Nebenbezügen –

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 23/2009, 36/2013, 50/2015, 35/2017, 66/2019, 36/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2000,, 14 aus 2001,, 23 aus 2009,, 36 aus 2013,, 50 aus 2015,, 35 aus 2017,, 66 aus 2019,, 36/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 12.07.2023

Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:

§ 10 Paragraph 10, –

Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Absatz 2 und 3,

§ 17 Paragraph 17, –

Dienstbeurteilung – mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in den Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 ist aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.Dienstbeurteilung – mit Ausnahme des Absatz 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Absatz 6, für die Bediensteten in den Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Absatz 9, ist aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.

§ 18 Paragraph 18, –

Dienstbeurteilungskommission – mit der Abweichung, dass für die Bediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, eine gesonderte Dienstbeurteilungskommission zu bilden ist, die aus zwei Vertretern des Dienstgebers, aus denen die Landesregierung den Vorsitzenden zu bestellen hat, je einem Mitglied des Zentralbetriebsrates und einem Betriebsrat der Krankenanstalt, der der jeweilige Bedienstete angehört, besteht, und bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

§ 19 Paragraph 19, –

Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind –Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind –

§ 20 Paragraph 20, –

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 32f Paragraph 32 f, –

Ausnahmebestimmungen –

§ 39 Paragraph 39, –

Meldepflichten –

§ 40 Paragraph 40, –

Schutz vor Benachteiligung –

§ 46 Paragraph 46, –

Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 56 Paragraph 56, –

Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist. Ärztehonorare gemäß § 86 Spitalgesetz zählen nicht zu den Dienstbezügen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 120 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87a oder, § 87b oder 87c des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist. Ärztehonorare gemäß Paragraph 86, Spitalgesetz zählen nicht zu den Dienstbezügen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach Paragraph 120, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 87 a,, Paragraph 87 b, oder 87c des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Absatz eins, letzter Satz sinngemäß.

§ 58 Paragraph 58, –

Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b.Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der Litera b,

§ 65 Paragraph 65, –

Dienstzulage – mit der Ausnahme der Bestimmung über die Ruhebezugsfähigkeit.

§ 69 Paragraph 69, –

Nebenbezüge –

§ 69a Paragraph 69 a, –

Sonderzahlungen zu Nebenbezügen –

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 23/2009, 36/2013, 50/2015, 35/2017, 66/2019, 36/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2000,, 14 aus 2001,, 23 aus 2009,, 36 aus 2013,, 50 aus 2015,, 35 aus 2017,, 66 aus 2019,, 36/2023

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