§ 3 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, verboten. Dieses Verbot umfasst nicht Ungleichbehandlungen, die nach § 4 gerechtfertigt sind.Im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, verboten. Dieses Verbot umfasst nicht Ungleichbehandlungen, die nach Paragraph 4, gerechtfertigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und deren Familienangehörigen aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. Weiters sind Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union verboten. Abs. 4 bleibt unberührt.Im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und deren Familienangehörigen aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. Weiters sind Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union verboten. Absatz 4, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aufgrund der Geltendmachung oder beabsichtigten Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verboten.Im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 5, sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aufgrund der Geltendmachung oder beabsichtigten Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verboten.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 erfassen nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht.Absatz eins und 2 erfassen nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht.
  5. (5)Absatz 5,Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe nach Abs. 1 verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe nach Absatz eins, verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

(1) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, verboten. Dieses Verbot umfasst nicht Ungleichbehandlungen, die nach § 4 gerechtfertigt sind.

(2) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Arbeitnehmern der Europäischen Union und deren Familienangehörigen aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. Weiters sind Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union verboten. Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Abs. 1 und 2 erfassen nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht.

(4) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe nach Abs. 1 verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 40/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 22.02.2017 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, verboten. Dieses Verbot umfasst nicht Ungleichbehandlungen, die nach § 4 gerechtfertigt sind.Im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, verboten. Dieses Verbot umfasst nicht Ungleichbehandlungen, die nach Paragraph 4, gerechtfertigt sind.
  2. (2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und deren Familienangehörigen aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. Weiters sind Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union verboten. Abs. 4 bleibt unberührt.Im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und deren Familienangehörigen aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. Weiters sind Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union verboten. Absatz 4, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aufgrund der Geltendmachung oder beabsichtigten Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verboten.Im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 5, sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aufgrund der Geltendmachung oder beabsichtigten Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verboten.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 erfassen nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht.Absatz eins und 2 erfassen nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht.
  5. (5)Absatz 5,Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe nach Abs. 1 verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe nach Absatz eins, verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

(1) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und 3 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Belästigungen von Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, verboten. Dieses Verbot umfasst nicht Ungleichbehandlungen, die nach § 4 gerechtfertigt sind.

(2) Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Arbeitnehmern der Europäischen Union und deren Familienangehörigen aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. Weiters sind Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union verboten. Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Abs. 1 und 2 erfassen nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht.

(4) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe nach Abs. 1 verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 40/2023

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