§ 48h W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Soweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag des Jahres 2001 ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.

(2) Die Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen beträgt:

ab 1. Juli 2013

71,34 Euro,ab 1. Juli 2013

71,34 Euro,

ab 1. März 2014

133,44 Euro,

ab 1. März 2014

133,44 Euro undab 1. Jänner 2019

152,94 Euro

und

ab 1. Jänner 2019

152,94 Euroab 1. Jänner 2022

159,34 Euro.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2021

(1) Soweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag des Jahres 2001 ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.

(2) Die Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen beträgt:

ab 1. Juli 2013

71,34 Euro,ab 1. Juli 2013

71,34 Euro,

ab 1. März 2014

133,44 Euro,

ab 1. März 2014

133,44 Euro undab 1. Jänner 2019

152,94 Euro

und

ab 1. Jänner 2019

152,94 Euroab 1. Jänner 2022

159,34 Euro.

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