§ 48h W-BO 1994 (Besoldungsordnung 1994), Anpassung von Gehältern, die in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden - JUSLINE Österreich
§ 48h W-BO 1994 Anpassung von Gehältern, die in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
(1)Absatz einsSoweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag des Jahres 2001 ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen beträgt:
ab 1. Juli 2013
71,34 Euro,
ab 1. März 2014
133,44 Euro,
ab 1. Jänner 2019
152,94 Euro
und
ab 1. Jänner 2022
159,34 Euro.
(3)Absatz 3Ab 1. Jänner 2025 sind die in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückten Gehälter zusätzlich zur Anpassung gemäß Abs. 1 und 2 wie folgt zu kürzen:Ab 1. Jänner 2025 sind die in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückten Gehälter zusätzlich zur Anpassung gemäß Absatz eins und 2 wie folgt zu kürzen:
1.Ziffer eins
2.Ziffer 2bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,75
um 248,64 Euro,
3.Ziffer 3bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,7
um 229,02 Euro,
4.Ziffer 4bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,65
um 209,41 Euro,
5.Ziffer 5bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,45
um 130,96 Euro,
6.Ziffer 6bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,4
um 111,35 Euro,
7.Ziffer 7bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,35
um 91,74 Euro,
8.Ziffer 8bei einem Vervielfachungsfaktor von 1,3
um 72,13 Euro.
(4)Absatz 4Ab 1. Jänner 2026 ändern sich der in Abs. 2 letzte Zeile genannte Betrag und die in Abs. 3 genannten Beträge jeweils im selben Zeitpunkt und im selben prozentuellen Ausmaß, in dem sich der gemäß Abs. 1 berechnungsrelevante Gehaltsansatz ändert.Ab 1. Jänner 2026 ändern sich der in Absatz 2, letzte Zeile genannte Betrag und die in Absatz 3, genannten Beträge jeweils im selben Zeitpunkt und im selben prozentuellen Ausmaß, in dem sich der gemäß Absatz eins, berechnungsrelevante Gehaltsansatz ändert.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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