§ 9 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins
    1. a)Litera amindestens zwei Monatsentgelte bzw. -bezüge, wenn die um die Stelle werbende Person bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte; oder
    2. b)Litera bhöchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der Schaden, der der um die Stelle werbenden Person entstanden ist, nur darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer Bewerbung verweigert wird.
  2. (2)Absatz 2,Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen, beträgt der Ersatzanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins
    1. a)Litera adie Entgelt- oder Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die Person bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgestiegen wäre; oder
    2. b)Litera bhöchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wird.
  3. (3)Absatz 3,Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die entgegen dem Diskriminierungsverbot bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurden, können anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung geltend machen. § 7 Abs. 5, 6 und 7 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die entgegen dem Diskriminierungsverbot bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurden, können anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens nach Paragraph 7, Absatz eins, nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung geltend machen. Paragraph 7, Absatz 5, 6 und 7 gilt sinngemäß, Paragraph 7, Absatz 5, jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins, Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Ist ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber in Verletzung des Diskriminierungsverbotes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist ein befristetes Dienstverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt war, in Verletzung des Diskriminierungsverbotes nicht verlängert worden, kann die betroffene Person die Unwirksamkeit der Kündigung oder vorzeitigen Beendigung oder die Verlängerung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis von der Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1, weiters bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3 bei Geltendmachung eines Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Frühkarenz oder einer Elternkarenz, der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung, der Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, oder dass eine verpflichtende Fortbildung nicht als Arbeitszeit anerkannt wird oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hierfür Kostenbeiträge zu leisten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.Ist ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber in Verletzung des Diskriminierungsverbotes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist ein befristetes Dienstverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt war, in Verletzung des Diskriminierungsverbotes nicht verlängert worden, kann die betroffene Person die Unwirksamkeit der Kündigung oder vorzeitigen Beendigung oder die Verlängerung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis von der Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. Paragraph 7, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß, Paragraph 7, Absatz 5, jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins,, weiters bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3, bei Geltendmachung eines Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Frühkarenz oder einer Elternkarenz, der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung, der Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, oder dass eine verpflichtende Fortbildung nicht als Arbeitszeit anerkannt wird oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hierfür Kostenbeiträge zu leisten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
  5. (5)Absatz 5,Anstelle des Anspruchs nach Abs. 4 erster und zweiter Satz kann der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin den Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 geltend machen.Anstelle des Anspruchs nach Absatz 4, erster und zweiter Satz kann der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin den Ersatz des Vermögensschadens nach Paragraph 7, Absatz eins, geltend machen.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall einer Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder nicht erfolgter Verlängerung des Dienstverhältnisses kann die betroffene Person, bei einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3, vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung verlangen.Im Fall einer Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder nicht erfolgter Verlängerung des Dienstverhältnisses kann die betroffene Person, bei einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3,, vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung verlangen.
  7. (7)Absatz 7,Ansprüche von Beamten und Beamtinnen gegenüber ihrem Dienstgeber sind bei der Dienstbehörde oder soweit sich diese gegen eine bescheidmäßige Entscheidung richten mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht geltend zu machen. Die im § 7 Abs. 6 genannten Einrichtungen können sich im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften am Verfahren beteiligen.Ansprüche von Beamten und Beamtinnen gegenüber ihrem Dienstgeber sind bei der Dienstbehörde oder soweit sich diese gegen eine bescheidmäßige Entscheidung richten mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht geltend zu machen. Die im Paragraph 7, Absatz 6, genannten Einrichtungen können sich im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften am Verfahren beteiligen.

(1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1

a)

mindestens zwei Monatsentgelte bzw. -bezüge, wenn die um die Stelle werbende Person bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte; oder

b)

höchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der Schaden, der der um die Stelle werbenden Person entstanden ist, nur darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer Bewerbung verweigert wird.

(2) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1

a)

die Entgelt- oder Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgestiegen wäre; oder

b)

höchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Dienstnehmer entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wird.

(3) Ein Dienstnehmer, der entgegen dem Diskriminierungsverbot bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurde, kann anstelle seines Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf die ihm vorenthaltene Leistung geltend machen. § 7 Abs. 5, 6 und 7 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1. Sein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.

(4) Ist ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber in Verletzung des Diskriminierungsverbotes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist ein befristetes Dienstverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt war, in Verletzung des Diskriminierungsverbotes nicht verlängert worden, kann der betroffene Dienstnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung oder vorzeitigen Beendigung oder die Verlängerung des Dienstverhältnisses geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis von der Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1. Sein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.

(5) Anstelle des Anspruchs nach Abs. 4 erster und zweiter Satz kann der Dienstnehmer den Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 geltend machen.

(6) Ansprüche von Beamten gegenüber ihrem Dienstgeber sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die im § 7 Abs. 6 genannten Einrichtungen können sich im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften am Verfahren beteiligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 40/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 22.02.2017 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins
    1. a)Litera amindestens zwei Monatsentgelte bzw. -bezüge, wenn die um die Stelle werbende Person bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte; oder
    2. b)Litera bhöchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der Schaden, der der um die Stelle werbenden Person entstanden ist, nur darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer Bewerbung verweigert wird.
  2. (2)Absatz 2,Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen, beträgt der Ersatzanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins
    1. a)Litera adie Entgelt- oder Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn die Person bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgestiegen wäre; oder
    2. b)Litera bhöchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung der Bewerbung verweigert wird.
  3. (3)Absatz 3,Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die entgegen dem Diskriminierungsverbot bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurden, können anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung geltend machen. § 7 Abs. 5, 6 und 7 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die entgegen dem Diskriminierungsverbot bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurden, können anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens nach Paragraph 7, Absatz eins, nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung geltend machen. Paragraph 7, Absatz 5, 6 und 7 gilt sinngemäß, Paragraph 7, Absatz 5, jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins, Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Ist ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber in Verletzung des Diskriminierungsverbotes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist ein befristetes Dienstverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt war, in Verletzung des Diskriminierungsverbotes nicht verlängert worden, kann die betroffene Person die Unwirksamkeit der Kündigung oder vorzeitigen Beendigung oder die Verlängerung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis von der Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1, weiters bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3 bei Geltendmachung eines Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Frühkarenz oder einer Elternkarenz, der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung, der Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, oder dass eine verpflichtende Fortbildung nicht als Arbeitszeit anerkannt wird oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hierfür Kostenbeiträge zu leisten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.Ist ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber in Verletzung des Diskriminierungsverbotes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist ein befristetes Dienstverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt war, in Verletzung des Diskriminierungsverbotes nicht verlängert worden, kann die betroffene Person die Unwirksamkeit der Kündigung oder vorzeitigen Beendigung oder die Verlängerung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis von der Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. Paragraph 7, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß, Paragraph 7, Absatz 5, jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins,, weiters bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3, bei Geltendmachung eines Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Frühkarenz oder einer Elternkarenz, der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung, der Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, oder dass eine verpflichtende Fortbildung nicht als Arbeitszeit anerkannt wird oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hierfür Kostenbeiträge zu leisten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.
  5. (5)Absatz 5,Anstelle des Anspruchs nach Abs. 4 erster und zweiter Satz kann der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin den Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 geltend machen.Anstelle des Anspruchs nach Absatz 4, erster und zweiter Satz kann der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin den Ersatz des Vermögensschadens nach Paragraph 7, Absatz eins, geltend machen.
  6. (6)Absatz 6,Im Fall einer Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder nicht erfolgter Verlängerung des Dienstverhältnisses kann die betroffene Person, bei einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3, vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung verlangen.Im Fall einer Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder nicht erfolgter Verlängerung des Dienstverhältnisses kann die betroffene Person, bei einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3,, vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung verlangen.
  7. (7)Absatz 7,Ansprüche von Beamten und Beamtinnen gegenüber ihrem Dienstgeber sind bei der Dienstbehörde oder soweit sich diese gegen eine bescheidmäßige Entscheidung richten mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht geltend zu machen. Die im § 7 Abs. 6 genannten Einrichtungen können sich im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften am Verfahren beteiligen.Ansprüche von Beamten und Beamtinnen gegenüber ihrem Dienstgeber sind bei der Dienstbehörde oder soweit sich diese gegen eine bescheidmäßige Entscheidung richten mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht geltend zu machen. Die im Paragraph 7, Absatz 6, genannten Einrichtungen können sich im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften am Verfahren beteiligen.

(1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1

a)

mindestens zwei Monatsentgelte bzw. -bezüge, wenn die um die Stelle werbende Person bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte; oder

b)

höchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der Schaden, der der um die Stelle werbenden Person entstanden ist, nur darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer Bewerbung verweigert wird.

(2) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen, beträgt der Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1

a)

die Entgelt- oder Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgestiegen wäre; oder

b)

höchstens 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Dienstnehmer entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wird.

(3) Ein Dienstnehmer, der entgegen dem Diskriminierungsverbot bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurde, kann anstelle seines Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften einen Anspruch auf die ihm vorenthaltene Leistung geltend machen. § 7 Abs. 5, 6 und 7 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1. Sein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.

(4) Ist ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber in Verletzung des Diskriminierungsverbotes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist ein befristetes Dienstverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegt war, in Verletzung des Diskriminierungsverbotes nicht verlängert worden, kann der betroffene Dienstnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung oder vorzeitigen Beendigung oder die Verlängerung des Dienstverhältnisses geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis von der Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß, § 7 Abs. 5 jedoch nur bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 1. Sein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.

(5) Anstelle des Anspruchs nach Abs. 4 erster und zweiter Satz kann der Dienstnehmer den Ersatz des Vermögensschadens nach § 7 Abs. 1 geltend machen.

(6) Ansprüche von Beamten gegenüber ihrem Dienstgeber sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die im § 7 Abs. 6 genannten Einrichtungen können sich im Rahmen der für das Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften am Verfahren beteiligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017, 40/2023*) Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, 46 aus 2014,, 16 aus 2017,, 40/2023

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten