§ 2 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.
  2. (2)Absatz 2,Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.
  3. (3)Absatz 3,Gemeindeangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

(1) Gemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.

(2) Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.

(3) Gemeindeangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 28 aus 1994,, 20 aus 2005,, 38/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 10.06.2005 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Gemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.
  2. (2)Absatz 2,Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.
  3. (3)Absatz 3,Gemeindeangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

(1) Gemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.

(2) Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.

(3) Gemeindeangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 28 aus 1994,, 20 aus 2005,, 38/2023

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