§ 2 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) Gemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.

(2) Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe-Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.

(3) Gemeindeangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe-Ruhebezug und Versorgungsgenuss, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.07.1994 bis 09.06.2005

(1) Gemeindebedienstete sind entweder Gemeindebeamte oder Gemeindeangestellte.

(2) Gemeindebeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe-Ruhebezug und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.

(3) Gemeindeangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe-Ruhebezug und Versorgungsgenuss, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.

(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005

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