§ 139 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Im Dienstvertrag sind anzuführen:
    1. a)Litera ader Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;
    2. b)Litera bdie Feststellung, dass es sich dem die Aufnahme in das Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;
    3. c)Litera cdie Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;
    4. d)Litera ddie Gehaltsgruppe, in die der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird;
    5. e)Litera edie Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;
    6. f)Litera fdie Höhe der Bezüge;
    7. g)Litera gder Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
  4. (3)Absatz 3,Im Dienstvertrag ist festzuhalten, dass es sich um ein Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt.

(1) Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.

(2) Auf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.

(3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;

b)

die Feststellung, dass es sich dem die Aufnahme in das Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;

c)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;

d)

die Gehaltsgruppe, in die der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird;

e)

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

f)

die Höhe der Bezüge;

g)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 50 aus 1995,, 26 aus 1998,, 38/2023

Stand vor dem 12.07.2023

In Kraft vom 17.02.1998 bis 12.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
  2. (2)Absatz 2,Auf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Im Dienstvertrag sind anzuführen:
    1. a)Litera ader Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;
    2. b)Litera bdie Feststellung, dass es sich dem die Aufnahme in das Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;
    3. c)Litera cdie Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;
    4. d)Litera ddie Gehaltsgruppe, in die der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird;
    5. e)Litera edie Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;
    6. f)Litera fdie Höhe der Bezüge;
    7. g)Litera gder Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
  4. (3)Absatz 3,Im Dienstvertrag ist festzuhalten, dass es sich um ein Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt.

(1) Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.

(2) Auf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.

(3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:

a)

der Tag, an dem das Dienstverhältnis wirksam wird;

b)

die Feststellung, dass es sich dem die Aufnahme in das Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt;

c)

die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;

d)

die Gehaltsgruppe, in die der Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung eingestuft wird;

e)

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

f)

die Höhe der Bezüge;

g)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 50 aus 1995,, 26 aus 1998,, 38/2023

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