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(1) Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
(2) Auf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
(3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:
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*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 50 aus 1995,, 26 aus 1998,, 38/2023
(1) Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind Gemeindeangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, ausgenommen solche in besonders verantwortungsvoller Stellung.
(2) Auf Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung sind die Bestimmungen des 1. Abschnittes insoweit anzuwenden, als sich aus diesem Abschnitt nicht anderes ergibt.
(3) Im Dienstvertrag sind anzuführen:
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*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 38/2023*) Fassung LGBl.Nr. 50 aus 1995,, 26 aus 1998,, 38/2023