§ 95 GAG 2005

Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 58 Abs. 6 § 71d Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach Paragraph 94, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 5871 d, Absatz 6, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2,In den Gehaltsklassen 1 bis 14 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, oder dem Kindergartengesetz, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete,In den Gehaltsklassen 1 bis 14 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20 aus 2005,, oder dem Kindergartengesetz, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete,
    1. a)Litera ader Verwendungsgruppe e/E bis c/C und k2 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres;
    2. b)Litera bder Verwendungsgruppe b/B und k1 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres;
    3. c)Litera cder Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres;
    der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.der nach Absatz eins, zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  3. (3)Absatz 3,In den Gehaltsklassen 15 bis 23 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach den anrechenbaren Vordienstzeiten; dies sind Zeiten, die eine zweckdienliche, für die Anforderungen der Modellstelle relevante Berufserfahrung darstellen. Die Einstufung hat jedenfalls in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, deren Gehalt am geringsten über dem bisherigen Gehalt liegt.
  4. (4)Absatz 4,Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2023,, 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 58 Abs. 6 § 71d Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach Paragraph 94, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 5871 d, Absatz 6, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2,In den Gehaltsklassen 1 bis 14 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, oder dem Kindergartengesetz, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete,In den Gehaltsklassen 1 bis 14 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20 aus 2005,, oder dem Kindergartengesetz, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete,
    1. a)Litera ader Verwendungsgruppe e/E bis c/C und k2 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres;
    2. b)Litera bder Verwendungsgruppe b/B und k1 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres;
    3. c)Litera cder Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres;
    der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.der nach Absatz eins, zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  3. (3)Absatz 3,In den Gehaltsklassen 15 bis 23 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach den anrechenbaren Vordienstzeiten; dies sind Zeiten, die eine zweckdienliche, für die Anforderungen der Modellstelle relevante Berufserfahrung darstellen. Die Einstufung hat jedenfalls in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, deren Gehalt am geringsten über dem bisherigen Gehalt liegt.
  4. (4)Absatz 4,Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2023,, 37/2024

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