§ 76 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen und die Kinderzulagen.Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der Paragraphen 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen und die Kinderzulagen.
  2. (2)Absatz 2,Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Absatz 7,) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Abs. 4), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Abs. 6) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) ermittelt.Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Absatz 4,), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Absatz 6,) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Absatz 7,) ermittelt.
  4. (4)Absatz 4,Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach § 70 Abs. 2 lit. a für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Landesbeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach § 56 Abs. 4 und 5 anzupassen.Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach Paragraph 70, Absatz 2, Litera a, für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Landesbeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach Paragraph 56, Absatz 4 und 5 anzupassen.
  5. (5)Absatz 5,Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Abs. 4 Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach § 70 Abs. 2 lit. a heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Absatz 4, Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach Paragraph 70, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 47, Absatz 2, gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.
  6. (6)Absatz 6,Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage.
  7. (7)Absatz 7,Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
    1. a)Litera ader seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5; Zeiten eines Sonderurlaubes sind nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem § 41 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen;der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 46, Absatz eins,, 2, oder 5; Zeiten eines Sonderurlaubes sind nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem Paragraph 41, Absatz 2, des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen;
    2. b)Litera bden angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (§ 78);den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (Paragraph 78,);
    3. c)Litera cden zugerechneten Zeiträumen (§ 77) undden zugerechneten Zeiträumen (Paragraph 77,) und
    4. d)Litera dden durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten.
  8. (8)Absatz 8,Bei der Berechnung nach Abs. 7 sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:Bei der Berechnung nach Absatz 7, sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:
    1. a)Litera aZeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5;Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 46, Absatz eins,, 2, oder 5;
    2. b)Litera bZeiten einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes;
    3. c)Litera cZeiten einer Pflegeteilzeit.
    Im Übrigen sind Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, nur anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß während der Teilzeitbeschäftigung anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9,Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um 1,667 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,139 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009, 67/2010, 31/2012, 50/2015, 36/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 28 aus 1991,, 49 aus 1995,, 25 aus 1998,, 49 aus 2000,, 21 aus 2002,, 52 aus 2002,, 23 aus 2009,, 67 aus 2010,, 31 aus 2012,, 50 aus 2015,, 36 aus 2023,, 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der §§ 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen und die Kinderzulagen.Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug und nach Maßgabe der Paragraphen 70 und 74 des Landesbedienstetengesetzes 2000 Sonderzahlungen und die Kinderzulagen.
  2. (2)Absatz 2,Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.Der Ruhebezug gebührt frühestens nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Absatz 7,) von 15 Jahren. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Abs. 4), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Abs. 6) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Abs. 7) ermittelt.Der Ruhebezug wird aufgrund der Ruhebezugberechnungsgrundlage (Absatz 4,), der Ruhebezugbemessungsgrundlage (Absatz 6,) sowie der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit (Absatz 7,) ermittelt.
  4. (4)Absatz 4,Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach § 70 Abs. 2 lit. a für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Landesbeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach § 56 Abs. 4 und 5 anzupassen.Die Ruhebezugberechnungsgrundlage bildet der auf den Monat bezogene Mittelwert der Berechnungsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag nach Paragraph 70, Absatz 2, Litera a, für jene 180 Monate mit der höchsten Beitragsgrundlage des Landesbeamten (Durchrechnungszeitraum). Beitragsgrundlagen aus den Jahren, die dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, vorangehen, sind durch Hinzurechnung der für die Folgejahre bis zum Jahr vor Beginn des Ruhestands gewährten besonderen Zulagen und Teuerungszulagen nach Paragraph 56, Absatz 4 und 5 anzupassen.
  5. (5)Absatz 5,Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Abs. 4 Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach § 70 Abs. 2 lit. a heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.Werden bei der Ermittlung der Ruhebezugberechnungsgrundlage nach Absatz 4, Zeiträume berücksichtigt, in denen eine Teilzeitbeschäftigung bestand, so sind jene Beitragsgrundlagen nach Paragraph 70, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen, die für diese Zeiträume bei einem vollen Beschäftigungsausmaß bestanden hätten; Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 47, Absatz 2, gekürzt worden sind, sind so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte.
  6. (6)Absatz 6,Die Ruhebezugbemessungsgrundlage beträgt 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage.
  7. (7)Absatz 7,Die ruhebezugfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
    1. a)Litera ader seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5; Zeiten eines Sonderurlaubes sind nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem § 41 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen;der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeit einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 46, Absatz eins,, 2, oder 5; Zeiten eines Sonderurlaubes sind nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach dem Paragraph 41, Absatz 2, des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt ist; Zeiten einer Alterskarenz sind nicht anzurechnen;
    2. b)Litera bden angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (§ 78);den angerechneten Ruhebezugvordienstzeiten (Paragraph 78,);
    3. c)Litera cden zugerechneten Zeiträumen (§ 77) undden zugerechneten Zeiträumen (Paragraph 77,) und
    4. d)Litera dden durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund solcher Bestimmungen als ruhebezugfähig erklärten Zeiten.
  8. (8)Absatz 8,Bei der Berechnung nach Abs. 7 sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:Bei der Berechnung nach Absatz 7, sind folgende Zeiten entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anzurechnen, das unmittelbar davor bestanden hat:
    1. a)Litera aZeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5;Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 46, Absatz eins,, 2, oder 5;
    2. b)Litera bZeiten einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes;
    3. c)Litera cZeiten einer Pflegeteilzeit.
    Im Übrigen sind Zeiten, in denen Teilzeitbeschäftigung bestand, nur anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß während der Teilzeitbeschäftigung anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9,Der Ruhebezug beträgt nach einer ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. und erhöht sich für jedes weitere ruhebezugfähige Dienstjahr um 1,667 v.H. und für jeden restlichen Dienstmonat um 0,139 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009, 67/2010, 31/2012, 50/2015, 36/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 28 aus 1991,, 49 aus 1995,, 25 aus 1998,, 49 aus 2000,, 21 aus 2002,, 52 aus 2002,, 23 aus 2009,, 67 aus 2010,, 31 aus 2012,, 50 aus 2015,, 36 aus 2023,, 37/2024

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