§ 12 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
§ 12

Ausnahmen

(1) Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:

1.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;

2.

Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen, insbesondere auch der Bergrettung, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;

4.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

  1. (1)Absatz eins,Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:Nach Maßgabe des Absatz 2, unterliegen diesem Landesgesetz nicht:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen, insbesondere auch der Bergrettung, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.
    (Anm: LGBl.Nr. 129/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,)
  2. (2)Absatz 2,Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Keiner naturschutzbehördlichen Feststellung nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur setzt, in Auftrag gibt oder naturschutzfachlich steuert. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Keiner naturschutzbehördlichen Feststellung nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur setzt, in Auftrag gibt oder naturschutzfachlich steuert. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  4. (3)Absatz 3,Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.07.2026
§ 12

Ausnahmen

(1) Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:

1.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;

2.

Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen, insbesondere auch der Bergrettung, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;

4.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

  1. (1)Absatz eins,Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:Nach Maßgabe des Absatz 2, unterliegen diesem Landesgesetz nicht:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen;
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen, insbesondere auch der Bergrettung, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes.
    (Anm: LGBl.Nr. 129/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 129 aus 2001,)
  2. (2)Absatz 2,Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Keiner naturschutzbehördlichen Feststellung nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur setzt, in Auftrag gibt oder naturschutzfachlich steuert. (Anm: LGBl.Nr. 58/2026)Keiner naturschutzbehördlichen Feststellung nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur setzt, in Auftrag gibt oder naturschutzfachlich steuert. Anmerkung, LGBl.Nr. 58 aus 2026,)
  4. (3)Absatz 3,Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

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