§ 12 Oö. NPG

Oö. Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 12

Ausnahmen

(1) Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:

1.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;

2.

Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen, insbesondere auch der Bergrettung, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;

4.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2001

§ 12

Ausnahmen

(1) Nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen diesem Landesgesetz nicht:

1.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;

2.

Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Katastrophenfolgen;

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen, insbesondere auch der Bergrettung, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen;

4.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. (Anm: LGBl. Nr. 129/2001)

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 sind - soweit sie die Vorbeugung vor Naturkatastrophen und Vorbereitungsmaßnahmen, wie Übungen und dgl. sowie die Beseitigung von Katastrophenfolgen betreffen - außer bei Gefahr im Verzug mit Zustimmung der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Forst- und Wasserrechtes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

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