§ 12 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999

Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 84/2025) KleinräumigeEntfallen Anmerkung, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, Parkanlagen sowie Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen und die zur Belebung oder Gliederung des Landschaftsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Eigenart solcher Landschaftsteile alle anderen Interessen überwiegt.LGBl.Nr. 84/2025)

(2) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 27.11.2025

Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 84/2025) KleinräumigeEntfallen Anmerkung, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, Parkanlagen sowie Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen und die zur Belebung oder Gliederung des Landschaftsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Eigenart solcher Landschaftsteile alle anderen Interessen überwiegt.LGBl.Nr. 84/2025)

(2) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten