§ 45 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden.

(2) Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Geschützter Landschaftsteil“, „Europaschutzgebiet“ und „Naturschutzgebiet“ sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen „Naturdenkmal“ und „Schauhöhle“ sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde.

  1. (1)Absatz einsLandschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (Paragraph 11,), Naturdenkmale (Paragraph 16,), Europaschutzgebiete (Paragraph 24,) und Naturschutzgebiete (Paragraph 25,) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Europaschutzgebiet“ und „Naturschutzgebiet“ sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen „Naturdenkmal“ und „Schauhöhle“ sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Europaschutzgebiet“ und „Naturschutzgebiet“ sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen „Naturdenkmal“ und „Schauhöhle“ sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 27.11.2025
(1) Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden.

(2) Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Geschützter Landschaftsteil“, „Europaschutzgebiet“ und „Naturschutzgebiet“ sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen „Naturdenkmal“ und „Schauhöhle“ sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde.

  1. (1)Absatz einsLandschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (Paragraph 11,), Naturdenkmale (Paragraph 16,), Europaschutzgebiete (Paragraph 24,) und Naturschutzgebiete (Paragraph 25,) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Europaschutzgebiet“ und „Naturschutzgebiet“ sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen „Naturdenkmal“ und „Schauhöhle“ sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Europaschutzgebiet“ und „Naturschutzgebiet“ sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen „Naturdenkmal“ und „Schauhöhle“ sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

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