§ 3 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z. B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;

1a.

Blockhalde: eine wegen ihrer besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung durch Verordnung als solche ausgewiesene natürlich entstandene Ansammlung von groben Steinblöcken auf einer Fläche von mindestens 100 m2 an Hängen, die an der Oberfläche keine Kiese, Sande oder sonstiges Feinmaterial aufweisen;

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

2.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2019);

3.

Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder -objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang nimmt;

4.

Feuchtwiese: eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von Pflanzenarten bewachsen wird, die auf feuchten Böden konkurrenzstark sind;

4a.

Feuchtbrache: eine seit mindestens zwei Vegetationsperioden nicht gemähte oder beweidete, im Regelfall feuchte bis nasse Grünlandfläche, die überwiegend von Pflanzenarten bewachsen ist, die auf feuchten Böden konkurrenzstark sind;

4b.

Forststraße: eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient;

5.

geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;

6.

Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

7.

land- oder gebietsfremde Arten: Arten, die nicht zu den in Oberösterreich oder in einem bestimmten Gebiet von Oberösterreich von Natur aus heimischen Arten zählen;

8.

Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

9.

Moor: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätte von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt ist oder in naturbelassenem Zustand sein müsste;

10.

Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

11.

Naturhöhle: ein für Menschen zugänglicher, durch Naturvorgänge gebildeter, ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossener unterirdischer Hohlraum;

11a.

Quelllebensraum: der vom Quellwasser am Quellaustritt unmittelbar beeinflusste Lebensraum samt den dort vorkommenden Lebensgemeinschaften (Biozönosen) - der Begriff bezieht sich auf Sturzquellen (Sprudelquellen, Fließquellen, Rheokrene) und Tümpelquellen (Limnokrene), auf Sickerquellen (Sumpfquellen, Helokrene) jedoch nur, soweit es sich dabei um Kalktuffquellen handelt, die wegen ihrer besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung durch Verordnung als solche ausgewiesen sind;

11b.

schwimmende Anlage: eine schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB Schwimmsteg, Schwimmfloß, Hausboot);

12.

Schutzzweck eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a)

der im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume und/oder

b)

der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen- und Tierarten und/oder

c)

der im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und/oder

d)

der Lebensräume der in lit. c angeführten Vogelarten,

für die das Schutzgebiet ausgewiesen wird;

13.

Sumpf: ein Gelände, das häufig oder periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von Pflanzenarten bewachsen wird, die auf nassen Böden konkurrenzstark sind;

14.

standortfremde Arten: Arten, die sich an einem bestimmten Standort ohne Mithilfe des Menschen (durch Standortveränderung oder künstliche Einbringung der Art) nicht auf natürlichem Weg oder über ein bestimmtes Ausmaß hinausgehend ansiedeln können;

15.

Trocken- und Halbtrockenrasen: Grasflur, die überwiegend von solchen Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind;

15a.

Trockenlegung von Feuchtlebensräumen: jede Entwässerungsmaßnahme, die den Wasserhaushalt des Lebensraums wesentlich beeinträchtigt;

15b.

Uferbereich: jener sowohl land- als auch gewässerseitige Bereich entlang der gemäß den §§ 9 und 10 besonders geschützten Oberflächengewässer, dessen ökologisches Gefüge unmittelbar oder mittelbar von den Wechselbeziehungen zwischen Gewässer und Umland abhängig ist;

16.

Werbeeinrichtung: eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder dafür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll; Hinweiszeichen im Sinn des § 53 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013, gelten nicht als Werbeeinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes;

17.

zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.07.2019

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z. B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;

1a.

Blockhalde: eine wegen ihrer besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung durch Verordnung als solche ausgewiesene natürlich entstandene Ansammlung von groben Steinblöcken auf einer Fläche von mindestens 100 m2 an Hängen, die an der Oberfläche keine Kiese, Sande oder sonstiges Feinmaterial aufweisen;

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

2.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 54/2019);

3.

Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder -objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang nimmt;

4.

Feuchtwiese: eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von Pflanzenarten bewachsen wird, die auf feuchten Böden konkurrenzstark sind;

4a.

Feuchtbrache: eine seit mindestens zwei Vegetationsperioden nicht gemähte oder beweidete, im Regelfall feuchte bis nasse Grünlandfläche, die überwiegend von Pflanzenarten bewachsen ist, die auf feuchten Böden konkurrenzstark sind;

4b.

Forststraße: eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient;

5.

geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;

6.

Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

7.

land- oder gebietsfremde Arten: Arten, die nicht zu den in Oberösterreich oder in einem bestimmten Gebiet von Oberösterreich von Natur aus heimischen Arten zählen;

8.

Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

9.

Moor: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätte von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt ist oder in naturbelassenem Zustand sein müsste;

10.

Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

11.

Naturhöhle: ein für Menschen zugänglicher, durch Naturvorgänge gebildeter, ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossener unterirdischer Hohlraum;

11a.

Quelllebensraum: der vom Quellwasser am Quellaustritt unmittelbar beeinflusste Lebensraum samt den dort vorkommenden Lebensgemeinschaften (Biozönosen) - der Begriff bezieht sich auf Sturzquellen (Sprudelquellen, Fließquellen, Rheokrene) und Tümpelquellen (Limnokrene), auf Sickerquellen (Sumpfquellen, Helokrene) jedoch nur, soweit es sich dabei um Kalktuffquellen handelt, die wegen ihrer besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung durch Verordnung als solche ausgewiesen sind;

11b.

schwimmende Anlage: eine schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB Schwimmsteg, Schwimmfloß, Hausboot);

12.

Schutzzweck eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a)

der im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume und/oder

b)

der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen- und Tierarten und/oder

c)

der im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und/oder

d)

der Lebensräume der in lit. c angeführten Vogelarten,

für die das Schutzgebiet ausgewiesen wird;

13.

Sumpf: ein Gelände, das häufig oder periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von Pflanzenarten bewachsen wird, die auf nassen Böden konkurrenzstark sind;

14.

standortfremde Arten: Arten, die sich an einem bestimmten Standort ohne Mithilfe des Menschen (durch Standortveränderung oder künstliche Einbringung der Art) nicht auf natürlichem Weg oder über ein bestimmtes Ausmaß hinausgehend ansiedeln können;

15.

Trocken- und Halbtrockenrasen: Grasflur, die überwiegend von solchen Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind;

15a.

Trockenlegung von Feuchtlebensräumen: jede Entwässerungsmaßnahme, die den Wasserhaushalt des Lebensraums wesentlich beeinträchtigt;

15b.

Uferbereich: jener sowohl land- als auch gewässerseitige Bereich entlang der gemäß den §§ 9 und 10 besonders geschützten Oberflächengewässer, dessen ökologisches Gefüge unmittelbar oder mittelbar von den Wechselbeziehungen zwischen Gewässer und Umland abhängig ist;

16.

Werbeeinrichtung: eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder dafür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll; Hinweiszeichen im Sinn des § 53 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013, gelten nicht als Werbeeinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes;

17.

zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

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