§ 15 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLandschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (§ 24) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)Für Landschaftsschutzgebiete (Paragraph 11,) oder Naturschutzgebiete (Paragraph 25,) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Absatz eins, im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (Paragraph 24,) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)

(1) Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder für die Erhaltung des Erholungswertes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten einschließlich deren Lebensräume.

(2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (§ 24) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007LGBl.Nr. 54/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.08.2019 bis 27.11.2025
  1. (1)Absatz einsLandschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften. (Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften. Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)
  2. (2)Absatz 2Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (§ 24) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden. (Anm: LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)Für Landschaftsschutzgebiete (Paragraph 11,) oder Naturschutzgebiete (Paragraph 25,) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Absatz eins, im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (Paragraph 24,) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden. Anmerkung, LGBl.Nr. 138/2007, 84/2025)

(1) Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder für die Erhaltung des Erholungswertes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten einschließlich deren Lebensräume.

(2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (§ 24) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007LGBl.Nr. 54/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2019)

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