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Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischenCharakteristik oder naturwissenschaftlichennaturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:Die Paragraphen 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Charakteristik oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:
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Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischenCharakteristik oder naturwissenschaftlichennaturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:Die Paragraphen 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Charakteristik oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:
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