§ 19 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999

Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischenCharakteristik oder naturwissenschaftlichennaturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:Die Paragraphen 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Charakteristik oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:

1.

Die als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 erlaubt ist oder bewilligt wurde.

2.

Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.

  1. 1.Ziffer einsDie als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 erlaubt ist oder bewilligt wurde.Die als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß Paragraph 16, Absatz 3, erlaubt ist oder bewilligt wurde.
  2. 2.Ziffer 2Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 27.11.2025

Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischenCharakteristik oder naturwissenschaftlichennaturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:Die Paragraphen 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Charakteristik oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:

1.

Die als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 erlaubt ist oder bewilligt wurde.

2.

Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.

  1. 1.Ziffer einsDie als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 erlaubt ist oder bewilligt wurde.Die als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß Paragraph 16, Absatz 3, erlaubt ist oder bewilligt wurde.
  2. 2.Ziffer 2Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz eins, oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.
(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 84/2025)

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